Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 11 UWG
§ 11 UWG, Verjährung
(1) Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 Absatz 1 und § 13 Absatz 3 verjähren in 6 Monaten und der Anspruch aus § 9 Absatz 2 Satz 1 verjährt in einem Jahr.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3504).
(2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn
- 1. der Anspruch entstanden ist und
- 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(3) Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 10 Jahren von ihrer Entstehung, spätestens in 30 Jahren von der den Schaden auslösenden Handlung an.
(4) Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 3 Jahren von der Entstehung an.
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