Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 28a HeilM-RL
§ 28a HeilM-RL, Zusammenarbeit und Qualitätssicherung
(1) Die über die podologische Befunderhebung hinausgehende Diagnostik, die Wundversorgung und weitere Therapien, einschließlich konservativer oder invasiver Maßnahmen der Wundbehandlung (z. B. Anwendung lokaler Therapeutika, Eröffnung eitrigen Gewebes), bleiben für alle Stadien ärztliche Leistung.
(2) 1 Die Behandlung des Unguis incarnatus im Stadium 2 und im Stadium 3 kann nur in enger Abstimmung mit der verordnenden Ärztin oder dem verordnenden Arzt erbracht werden. 2 Bei Verschlechterung des Krankheitsbildes oder Auftreten von Komplikationen, wie offenen Wunden, neu aufgetretenen oder zunehmenden Entzündungszeichen oder Eiterbildung, ist eine ärztliche Behandlung notwendig. 3 Die Podologin oder der Podologe informiert in diesen Fällen unverzüglich die verordnende Ärztin oder den verordnenden Arzt und weist die Patientin oder den Patienten auf die Notwendigkeit einer Wiedervorstellung bei der verordnenden Ärztin oder dem verordnenden Arzt hin.
(3) 1 Im Stadium 2 und im Stadium 3 ist vor Beginn der Nagelspangenbehandlung, bei einer Verschlechterung des Krankheitsbildes sowie nach Abschluss der Behandlung eine Fotodokumentation zu führen. 2 Die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt kann im Rahmen des Therapieberichts gemäß § 16 Absatz 7 die Fotodokumentation anfordern.
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