Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 5 Reha-RL
§ 5 Reha-RL, Rehabilitationsberatung
(1) 1 Der Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation geht eine Beratung der Versicherten über die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, der Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation voraus, die es den Versicherten ermöglichen soll, selbstbestimmt und eigenständig zu entscheiden, welche in Betracht kommenden Leistungen sie beantragen. 2 Dabei wirken Vertragsärztin, Vertragsarzt, Vertragspsychotherapeutin oder Vertragspsychotherapeut, Krankenkasse und Versicherte zusammen. 3 Bei der Beratung wird
- - auf ergänzende unabhängige Angebote zur Teilhabeberatung nach § 32 SGB IX,
- - auf die Möglichkeit der Beratung durch die Beratungsstellen der Rehabilitationsträger sowie
- - gesondert auf das Wunsch- und Wahlrecht der Versicherten nach § 8 SGB IX
(2) 1 Die Vertragsärztin, der Vertragsarzt, die Vertragspsychotherapeutin oder der Vertragspsychotherapeut berät insbesondere,
- - warum ihrer oder seiner Einschätzung nach die Maßnahmen der kurativen Versorgung nicht ausreichen, und
- - über die Ziele, Inhalte, Abläufe und Dauer der Leistung zur medizinischen Rehabilitation.
(3) Die Krankenkasse berät insbesondere über
- - Leistungen der Vorsorge und Rehabilitation sowie über alternative Leistungsangebote und die Leistungsausführung als Persönliches Budget sowie Unterstützungsangebote der Krankenkasse für pflegenden Angehörige,
- - den voraussichtlich zuständigen Rehabilitationsträger,
- - die Notwendigkeit der Antragsstellung, auch für mögliche weitere Teilhabeleistungen und
- - den Ablauf des Antragsverfahrens nach den §§ 14 ff. SGB IX.
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