Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
B.4. § 2 Zm-RL
B.4. § 2 Zm-RL, Eingriffsspezifische Anforderungen an den Zweitmeiner
(1) Zur Erbringung der Zweitmeinung für den Eingriff sind Fachärztinnen oder Fachärzte folgender Fachrichtungen berechtigt:
- 1. Innere Medizin und Angiologie,
- 2. Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie,
- 3. Innere Medizin mit Zusatzbezeichnung Diabetologie,
- 4. Allgemeinmedizin mit Zusatzbezeichnung Diabetologie,
- 5. Gefäßchirurgie,
- 6. Orthopädie und Unfallchirurgie oder Orthopädie oder Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie,
- 7. Allgemeinchirurgie oder
- 8. Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie.
(2) Angehörige folgender nichtärztlicher Fachberufe können gemäß Allgemeiner Teil § 8 Absatz 3 zur Beratung hinzugezogen werden:
- 1. Podologin/Podologe oder Medizinische Fußpflegerin/Medizinischer Fußpfleger,
- 2. Orthopädieschuhmacherin/Orthopädieschuhmacher,
- 3. Orthopädietechnik-Mechanikerin/Orthopädietechnik-Mechaniker oder Orthopädiemechanikerin und Bandagistin/Orthopädiemechaniker und Bandagist.
(3) 1 Die Fachärztinnen oder Fachärzte nach Absatz 1 müssen
- a) für die Behandlung des diabetischen Fußsyndroms besonders qualifiziert sein und
- b) mit einem oder mehreren Fachärztinnen oder Fachärzten anderer Fachrichtungen gemäß Absatz 1 so zusammenarbeiten, dass deren Expertise bei Abgabe der Zweitmeinung bei Bedarf genutzt werden kann.
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service