Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 63 BMV-Ä
§ 63 BMV-Ä, Vertragsausschuss
(1) Die Vertragspartner bilden einen Vertragsausschuss.
(2) Der Vertragsausschuss hat die Aufgabe, Beschlüsse der Vertragspartner über die verbindliche Auslegung des Vertrages sowie Entscheidungen in grundsätzlichen Fragen, die für die Durchführung des Vertrages von Bedeutung sind, vorzubereiten.
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