Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 95 AktG
§ 95 AktG, Zahl der Aufsichtsratsmitglieder
1 Der Aufsichtsrat besteht aus 3 Mitgliedern. 2 Die Satzung kann eine bestimmte höhere Zahl festsetzen. 3 Die Zahl muss durch 3 teilbar sein, wenn dies zur Erfüllung mitbestimmungsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist. 4 Die Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder beträgt bei Gesellschaften mit einem Grundkapital
bis zu 1 500 000 EUR | 9, |
von mehr als 1 500 000 EUR | 15, |
von mehr als 10 000 000 EUR | 21. |
Satz 5 geändert durch G vom 7. 8. 2021 (BGBl. I S. 3311).
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