Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 241 AktG
§ 241 AktG, Nichtigkeitsgründe
Ein Beschluss der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Absatz 4, §§ 212), 217 Absatz 2, § 228 Absatz 2, § 234 Absatz 3 und § 235 Absatz 2 nur dann nichtig, wenn er
- 1. in einer Hauptversammlung gefasst worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Absatz 2 und 3 Satz 1 oder Absatz 4 und 4b Satz 1 einberufen war,
- 2. nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist,
- 3. mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,
- 4. durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt,
- 5. auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist,
- 6. nach § 398 FamFG aufgrund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.
Nummer 1 geändert durch G vom 20. 7. 2022 (BGBl. I S. 1166).
Nummer 2 geändert durch G vom 20. 7. 2022 (BGBl. I S. 1166).
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