Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 280 AktG
§ 280 AktG, Feststellung der Satzung. Gründer
(1) 1 Die Satzung muss durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. 2 In der Urkunde sind bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien anzugeben, die jeder Beteiligte übernimmt. 3 Bevollmächtigte bedürfen einer notariell beglaubigten Vollmacht.
(2) 1 Alle persönlich haftenden Gesellschafter müssen sich bei der Feststellung der Satzung beteiligen. 2 Außer ihnen müssen die Personen mitwirken, die als Kommanditaktionäre Aktien gegen Einlagen übernehmen.
(3) Die Gesellschafter, die die Satzung festgestellt haben, sind die Gründer der Gesellschaft.
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