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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 30 AMG
§ 30 AMG, Rücknahme, Widerruf, Ruhen
(1) 1 Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass einer der Versagungsgründe des § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 3, 5, 5a oder 6 bei der Erteilung vorgelegen hat; sie ist zu widerrufen, wenn einer der Versagungsgründe des § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 5, 5a oder 6 nachträglich eingetreten ist. 2 Die Zulassung ist ferner zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn
- 1. sich herausstellt, dass dem Arzneimittel die therapeutische Wirksamkeit fehlt,
- 2. in den Fällen des § 28 Absatz 3 die therapeutische Wirksamkeit nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse unzureichend begründet ist.
Satz 1 neugefasst durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530), geändert durch G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) (30. 10. 2024).
(1a) 1 Die Zulassung ist ferner ganz oder teilweise zurückzunehmen oder zu widerrufen, soweit dies erforderlich ist, um einer Entscheidung oder einem Beschluss der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nach Artikel 34 der Richtlinie 2001/83/EG zu entsprechen. 2 Ein Vorverfahren nach § 68 VwGO findet bei Rechtsmitteln gegen Entscheidungen der zuständigen Bundesoberbehörde nach Satz 1 nicht statt. 3 In den Fällen des Satzes 1 kann auch das Ruhen der Zulassung befristet angeordnet werden.
Satz 1 geändert durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).
(2) 1 Die zuständige Bundesoberbehörde kann die Zulassung
- 1. zurücknehmen, wenn in den Unterlagen nach § 22 oder § 24 unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht worden sind,
- 2. widerrufen, wenn der Versagungsgrund des § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nachträglich eingetreten ist oder wenn eine der nach § 28 angeordneten Auflagen nicht eingehalten und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Bundesoberbehörde zu setzenden angemessenen Frist abgeholfen worden ist; dabei sind Auflagen nach § 28 Absatz 3 und 3a jährlich zu überprüfen,
- 3. im Benehmen mit der zuständigen Behörde widerrufen, wenn die für das Arzneimittel vorgeschriebenen Prüfungen der Qualität nicht oder nicht ausreichend durchgeführt worden sind,
- 4. im Benehmen mit der zuständigen Behörde widerrufen, wenn sich herausstellt, dass das Arzneimittel nicht nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln hergestellt worden ist.
Nummer 1 neugefasst durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).
Nummer 2 geändert durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).
(2a) 1 In den Fällen der Absätze 1 und 1a ist die Zulassung zu ändern, wenn dadurch der in Absatz 1 genannte betreffende Versagungsgrund entfällt oder der in Absatz 1a genannten Entscheidung entsprochen wird. 2 In den Fällen des Absatzes 2 kann die Zulassung durch Auflage geändert werden, wenn dies ausreichend ist, um den Belangen der Arzneimittelsicherheit zu entsprechen.
(3) 1 Vor einer Entscheidung nach den Absätzen 1 bis 2a muss der Inhaber der Zulassung gehört werden, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge ist. 2 Das gilt auch, wenn eine Entscheidung der zuständigen Bundesoberbehörde über die Änderung der Zulassung, Auflagen zur Zulassung, den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Zulassung auf einer Einigung der Koordinierungsgruppe nach Artikel 107g, 107k oder Artikel 107q der Richtlinie 2001/83/EG beruht. 3 Ein Vorverfahren nach § 68 VwGO findet in den Fällen des Satzes 2 nicht statt. 4 In den Fällen des § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 ist die Entscheidung sofort vollziehbar. 5 Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
Satz 4 geändert durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).
(4) 1 Ist die Zulassung für ein Arzneimittel zurückgenommen oder widerrufen oder ruht die Zulassung, so darf es
- 1. nicht in den Verkehr gebracht und
- 2. nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden.
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