Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 52 AMG
§ 52 AMG, Verbot der Selbstbedienung
(1) Arzneimittel dürfen nicht durch Automaten oder andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).
(2) Absatz 1 gilt nicht für Fertigarzneimittel, die
- 1. im Reisegewerbe abgegeben werden dürfen,
- 2. zur Verhütung der Schwangerschaft oder von Geschlechtskrankheiten bestimmt und zum Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind,
- 3. (weggefallen)
- 4. ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmte Desinfektionsmittel oder
- 5. Sauerstoff sind.
Nummer 2 geändert durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).
(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, durch andere Formen der Selbstbedienung als Automaten in den Verkehr gebracht werden, wenn eine Person, die die Sachkenntnis nach § 50 besitzt, zur Verfügung steht.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 19. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197).
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