Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 31a AO
§ 31a AO, Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs
(1) 1 Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Daten der betroffenen Person ist zulässig, soweit sie
- 1. für die Durchführung eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines anderen gerichtlichen oder Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel
- a) der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung oder Schwarzarbeit oder
- b) der Entscheidung
- aa) über Erteilung, Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach dem AÜG oder
- bb) über Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder Belassen einer Leistung aus öffentlichen Mitteln
- 2. für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückgewähr einer Leistung aus öffentlichen Mitteln
Satz 2 angefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294).
(2) 1 Die Finanzbehörden sind in den Fällen des Absatzes 1 verpflichtet, der zuständigen Stelle die jeweils benötigten Tatsachen mitzuteilen. 2 In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 erfolgt die Mitteilung auch auf Antrag der betroffenen Person. 3 Die Mitteilungspflicht nach den Sätzen 1 und 2 besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) (1. 1. 2024).
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