Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 71a AufenthG
§ 71a AufenthG, Zuständigkeit und Unterrichtung
(1) 1 Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG sind in den Fällen des § 98 Absatz 2a Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 die Behörden der Zollverwaltung. 2 Sie arbeiten bei der Verfolgung und Ahndung mit den in § 2 Absatz 4 SchwarzArbG genannten Behörden zusammen.
Satz 1 geändert durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307).
(2) 1 Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten das Gewerbezentralregister über ihre einzutragenden rechtskräftigen Bußgeldbescheide nach § 98 Absatz 2a Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1. 2 Dies gilt nur, sofern die Geldbuße mehr als 200 EUR beträgt.
Satz 1 geändert durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307).
(3) 1 Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden sollen den Behörden der Zollverwaltung Erkenntnisse aus sonstigen Verfahren, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 98 Absatz 2a Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 erforderlich sind, übermitteln, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. 2 Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
Satz 1 geändert durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307).
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service