Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 16 BEEG
§ 16 BEEG, Inanspruchnahme der Elternzeit
(1) 1 Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie
- 1. für den Zeitraum bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes spätestens 7 Wochen und
- 2. für den Zeitraum zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen
Sätze 4 und 5 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl. I S. 1228).
(2) Können Arbeitnehmerinnen aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist des § 3 Absatz 2 und 3 MuSchG anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig verlangen, können sie dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.
Absatz 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl. I S. 1228).
(3) 1 Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15 Absatz 2 verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. 2 Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Inanspruchnahme der Elternzeit, kann der Arbeitgeber unbeschadet von Satz 3 nur innerhalb von 4 Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. 3 Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 MuSchG auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen. 4 Eine Verlängerung der Elternzeit kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel der Anspruchsberechtigten aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.
Satz 3 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl. I S. 1228).
(4) Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese spätestens 3 Wochen nach dem Tod des Kindes.
(5) Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.
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