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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 28 BEEG
§ 28 BEEG, Übergangsvorschrift
(1) Für die vor dem 1. 9. 2021 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist dieses Gesetz in der bis zum 31. 8. 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Absatz 1 geändert und Sätze 2 und 3 gestrichen durch G vom 15. 2. 2021 (BGBl. I S. 239).
Absatz 1a eingefügt durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) (1. 4. 2024), bisheriger Absatz 1a wurde Absatz 1b.
(1a) Für die nach dem 31. 8. 2021 und vor dem 1. 4. 2024 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist dieses Gesetz in der bis zum 31. 3. 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(1b) Soweit dieses Gesetz Mutterschaftsgeld nach dem SGB V oder nach dem KVLG 1989 in Bezug nimmt, gelten die betreffenden Regelungen für Mutterschaftsgeld nach der RVO oder nach dem KVLG entsprechend.
(2) Für die dem Erziehungsgeld vergleichbaren Leistungen der Länder sind § 8 Absatz 1 und § 9 BErzGG in der bis zum 31. 12. 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) 1 § 1 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 4 i. d. F. des Artikels 36 des Gesetzes vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2451) ist für Entscheidungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 29. 2. 2020 beginnen. 2 § 1 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 i. d. F. des Artikels 36 des Gesetzes vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2451) ist für Entscheidungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. 12. 2019 beginnen. 3 § 1 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c i. d. F. des Artikels 12 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. 5. 2022 (BGBl. I S. 760) ist für Entscheidungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. 5. 2022 beginnen.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2451). Satz 3 angefügt durch G vom 23. 5. 2022 (BGBl. I S. 760).
(4) 1 § 9 Absatz 2 ist auf Kinder anwendbar, die nach dem 31. 12. 2021 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen worden sind. 2 § 25 ist auf Kinder anwendbar, die nach dem 31. 10. 2024 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen worden sind. 3 Für die nach dem 31. 12. 2021 und vor dem 1. 11. 2024 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist § 25 in der bis zum 31. 10. 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 4 Zur Erprobung des Verfahrens können diese Regelungen in Pilotprojekten mit Zustimmung des BMFSFJ, des BMAS und des BMI auf Kinder, die vor dem 1. 1. 2022 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen worden sind, angewendet werden.
Absatz 4 angefügt durch G vom 3. 12. 2020 (BGBl. I S. 2668), neugefasst durch G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) (1. 11. 2024).
(5) 1 § 1 Absatz 8 ist auf Kinder anwendbar, die ab dem 1. 4. 2025 geboren oder mit dem Ziel der Adoption angenommen worden sind. 2 Für die ab dem 1. 4. 2024 und vor dem 1. 4. 2025 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption angenommenen Kinder gilt § 1 Absatz 8 mit der Maßgabe, dass ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 EStG in Höhe von mehr als 200 000 EUR erzielt hat. 3 Erfüllt auch eine andere Person die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder des Absatzes 3 oder 4, entfällt in diesem Zeitraum abweichend von § 1 Absatz 8 Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen mehr als 200 000 EUR beträgt.
Absatz 5 angefügt durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) (1. 4. 2024). Satz 2 geändert durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 107) (1. 4. 2024).
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