Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 282 BGB
§ 282 BGB, Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Absatz 2
Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Absatz 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Absatz 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.
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