Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 357e BGB
§ 357e BGB, Rechtsfolgen des Widerrufs bei Verbraucherbauverträgen
1 Ist die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen, schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz. 2 Bei der Berechnung des Wertersatzes ist die vereinbarte Vergütung zugrunde zu legen. 3 Ist die vereinbarte Vergütung unverhältnismäßig hoch, ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwertes der erbrachten Leistung zu berechnen.
Bisheriger § 357d, eingefügt durch G vom 28. 4. 2017 (BGBl. I S. 969), wurde § 357e durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3483).
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