Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 559b BGB
§ 559b BGB, Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung
(1) 1 Die Mieterhöhung nach § 559 ist dem Mieter in Textform zu erklären. 2 Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung aufgrund der entstandenen Kosten berechnet und entsprechend den Voraussetzungen der §§ 559 und 559a erläutert wird. 3 § 555c Absatz 3 gilt entsprechend.
Satz 3 angefügt durch G vom 11. 3. 2013 (BGBl. I S. 434).
(2) 1 Der Mieter schuldet die erhöhte Miete mit Beginn des 3. Monats nach dem Zugang der Erklärung. 2 Die Frist verlängert sich um 6 Monate, wenn
- 1. der Vermieter dem Mieter die Modernisierungsmaßnahme nicht nach den Vorschriften des § 555c Absatz 1 und 3 bis 5 angekündigt hat oder
- 2. die tatsächliche Mieterhöhung die angekündigte um mehr als 10 % übersteigt.
Satz 2 neugefasst durch G vom 11. 3. 2013 (BGBl. I S. 434).
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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