Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1356 BGB
§ 1356 BGB, Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit
(1) 1 Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. 2 Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung.
(2) 1 Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. 2 Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.
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