Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1796 BGB
§ 1796 BGB, Verhältnis zwischen Vormund und Pflegeperson
§ 1796 neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).
(1) 1 Der Vormund hat auf die Belange der Pflegeperson Rücksicht zu nehmen. 2 Bei Entscheidungen der Personensorge soll er die Auffassung der Pflegeperson einbeziehen.
(2) Für das Zusammenwirken von Vormund und Pflegeperson gilt § 1792 Absatz 2 entsprechend.
(3) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die
- 1. den Mündel
- a) in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder
- b) in sonstigen Wohnformen
- betreut und erzieht oder
- 2. die intensive sozialpädagogische Betreuung des Mündels übernommen hat.
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