Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1864 BGB
§ 1864 BGB, Auskunfts- und Mitteilungspflichten des Betreuers
§ 1864 eingefügt durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).
(1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht auf dessen Verlangen jederzeit über die Führung der Betreuung und über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten Auskunft zu erteilen.
(2) 1 Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht wesentliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten unverzüglich mitzuteilen. 2 Dies gilt auch für solche Umstände,
- 1. die eine Aufhebung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts ermöglichen,
- 2. die eine Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers ermöglichen,
- 3. die die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers erfordern,
- 4. die die Bestellung eines weiteren Betreuers erfordern,
- 5. die die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts erfordern und
- 6. aus denen sich bei einer beruflich geführten Betreuung ergibt, dass die Betreuung zukünftig ehrenamtlich geführt werden kann.
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