Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 20 EGAktG
§ 20 EGAktG, Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
(1) Die §§ 121, 122, 123, 124, 124a, 125, 126, 127, 130, 134, 175, 176, 241 bis 243 AktG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30. 7. 2009 (BGBl. I S. 2479) sind erstmals auf Hauptversammlungen anzuwenden, zu denen nach dem 31. 10. 2009 einberufen wird.
(2) Die §§ 128, 129 und 135 AktG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie sind ab dem 1. 11. 2009 anzuwenden.
(3) 1 Enthält die Satzung einer Aktiengesellschaft eine Frist, die abweichend von § 123 Absatz 2 Satz 2 und 3 oder Absatz 3 Satz 3 und 4 AktG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie nicht in Tagen ausgedrückt ist, so bleibt diese bis zur ersten ordentlichen Hauptversammlung nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie am 1. 9. 2009 wirksam. 2 § 123 Absatz 4 AktG in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie geltenden Fassung bleibt für diese Frist anwendbar.
(4) § 246a Absatz 2 Nummer 2 und § 319 Absatz 6 Satz 3 Nummer 2 AktG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie sind nicht auf Freigabeverfahren und Beschwerdeverfahren anzuwenden, die vor dem 1. 9. 2009 anhängig waren.
(5) In Fällen des § 305 Absatz 3 Satz 3, des § 320b Absatz 1 Satz 6 und des § 327b Absatz 2 AktG bleibt es für die Zeit vor dem 1. 9. 2009 bei dem bis dahin geltenden Zinssatz.
(6) § 319 Absatz 6 Satz 11 AktG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie ist nicht anzuwenden, wenn die Klage gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses vor dem 1. 9. 2009 rechtshängig war.
(7) 1 § 27 Absatz 3 und 4 AktG in der ab dem 1. 9. 2009 geltenden Fassung gilt auch für Einlagenleistungen, die vor diesem Zeitpunkt bewirkt worden sind, soweit sie nach der vor dem 1. 9. 2009 geltenden Rechtslage wegen der Vereinbarung einer Einlagenrückgewähr oder wegen einer verdeckten Sacheinlage keine Erfüllung der Einlagenverpflichtung bewirkt haben. 2 Dies gilt nicht, soweit über die aus der Unwirksamkeit folgenden Ansprüche zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter bereits vor dem 1. 9. 2009 ein rechtskräftiges Urteil ergangen oder eine wirksame Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter getroffen worden ist; in diesem Fall beurteilt sich die Rechtslage nach den bis zum 1. 9. 2009 geltenden Vorschriften.
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