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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 41 FamFG
§ 41 FamFG, Bekanntgabe des Beschlusses
(1) 1 Der Beschluss wird den Beteiligten in beglaubigter Abschrift bekannt gegeben; Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. 2 Ein anfechtbarer Beschluss ist demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht.
Satz 1 neugefasst durch G vom 12. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) (17. 7. 2024).
(2) 1 Anwesenden kann der Beschluss auch durch Verlesen der Beschlussformel bekannt gegeben werden. 2 Dies ist in den Akten zu vermerken. 3 In diesem Fall ist die Begründung des Beschlusses unverzüglich nachzuholen. 4 Der Beschluss ist im Fall des Satzes 1 auch schriftlich bekannt zu geben.
(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, ist auch demjenigen, für den das Rechtsgeschäft genehmigt wird, bekannt zu geben.
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