Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 371 FamFG
§ 371 FamFG, Wirkung der bestätigten Vereinbarung und Auseinandersetzung; Vollstreckung
(1) Vereinbarungen nach § 366 Absatz 1 sowie Auseinandersetzungen nach § 368 werden mit Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses wirksam und für alle Beteiligten in gleicher Weise verbindlich wie eine vertragliche Vereinbarung oder Auseinandersetzung.
(2) 1 Aus der Vereinbarung nach § 366 Absatz 1 sowie aus der Auseinandersetzung findet nach deren Wirksamwerden die Vollstreckung statt. 2 Die §§ 795 und § 797 ZPO sind anzuwenden.
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