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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 412 FamFG
§ 412 FamFG, Beteiligte
Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:
- 1. in Verfahren nach § 410 Nummer 1 derjenige, der zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist, und der Berechtigte;
- 2. in Verfahren nach § 410 Nummer 2 derjenige, der zum Sachverständigen ernannt werden soll, und der Gegner, soweit ein solcher vorhanden ist;
- 3. in Verfahren nach § 410 Nummer 3 derjenige, der zum Verwahrer bestellt werden soll, in den Fällen der §§ 432, § 1281 und § 2039 BGB außerdem der Mitberechtigte, im Fall des § 1217 BGB außerdem der Pfandgläubiger und in einem Verfahren, das die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen des Verwahrers betrifft, dieser und die Gläubiger;
- 4. in Verfahren nach § 410 Nummer 4 der Eigentümer, der Pfandgläubiger und jeder, dessen Recht durch eine Veräußerung des Pfands erlöschen würde.
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