Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 21i GVG
§ 21i GVG
(1) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner gewählten Mitglieder anwesend ist.
(2) 1 Sofern eine Entscheidung des Präsidiums nicht rechtzeitig ergehen kann, werden die in § 21e bezeichneten Anordnungen von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter getroffen. 2 Die Gründe für die getroffene Anordnung sind schriftlich niederzulegen. 3 Die Anordnung ist dem Präsidium unverzüglich zur Genehmigung vorzulegen. 4 Sie bleibt in Kraft, solange das Präsidium nicht anderweit beschließt.
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