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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 76 GVG
§ 76 GVG
(1) 1 Die Strafkammern sind mit 3 Richtern einschließlich des Vorsitzenden und 2 Schöffen (große Strafkammer), in Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des Strafrichters oder des Schöffengerichts mit dem Vorsitzenden und 2 Schöffen (kleine Strafkammer) besetzt. 2 Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Schöffen nicht mit.
(2) 1 Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt die große Strafkammer über ihre Besetzung in der Hauptverhandlung. 2 Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, beschließt sie hierüber bei der Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung. 3 Sie beschließt eine Besetzung mit 3 Richtern einschließlich des Vorsitzenden und 2 Schöffen, wenn
- 1. sie als Schwurgericht zuständig ist,
- 2. die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, deren Vorbehalt oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist oder
- 3. nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines 3. Richters notwendig erscheint.
(3) Die Mitwirkung eines 3. Richters nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 ist in der Regel notwendig, wenn die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als 10 Tage dauern wird oder die große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig ist.
(4) Hat die Strafkammer eine Besetzung mit 2 Richtern einschließlich des Vorsitzenden und 2 Schöffen beschlossen und ergeben sich vor Beginn der Hauptverhandlung neue Umstände, die nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 eine Besetzung mit 3 Richtern einschließlich des Vorsitzenden und 2 Schöffen erforderlich machen, beschließt sie eine solche Besetzung.
(5) Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen oder ist die Hauptverhandlung ausgesetzt worden, kann die jeweils zuständige Strafkammer erneut nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 über ihre Besetzung beschließen.
(6) 1 In Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des erweiterten Schöffengerichts (§ 29 Absatz 2) ist ein 2. Richter hinzuzuziehen. 2 Außerhalb der Hauptverhandlung entscheidet der Vorsitzende allein.
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