Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 119 GVG
§ 119 GVG
(1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:
- 1. der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte
- a) in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen;
- b) in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen;
- 2. der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte.
(2) § 23b Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 16. 6. 2021 (BGBl. I S. 1810).
Absatz 3 gestrichen durch G vom 8. 10. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272).
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