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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 32e GWB
§ 32e GWB, Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und einzelner Arten von Vereinbarungen
(1) Lassen Umstände vermuten, dass der Wettbewerb im Inland möglicherweise eingeschränkt oder verfälscht ist, können das Bundeskartellamt und die obersten Landesbehörden die Untersuchung eines bestimmten Wirtschaftszweiges oder — sektorübergreifend — einer bestimmten Art von Vereinbarungen oder Verhaltensweisen durchführen (Sektoruntersuchung).
Absatz 1 neugefasst durch G vom 25. 10. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 294).
(2) 1 Im Rahmen der Sektoruntersuchung können das Bundeskartellamt und die obersten Landesbehörden die zur Anwendung der Vorschriften dieses Teils oder des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erforderlichen Ermittlungen durchführen. 2 Sie können dabei von den betreffenden Unternehmen und Vereinigungen Auskünfte verlangen, insbesondere die Unterrichtung über sämtliche Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen.
Satz 1 geändert durch G vom 25. 10. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 294).
Absatz 3 eingefügt durch G vom 25. 10. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 294), bisherige Absätze 3 bis 6 wurden Absätze 4 bis 7.
(3) Das Bundeskartellamt soll die Sektoruntersuchung innerhalb von 18 Monaten nach der Einleitung abschließen.
(4) 1 Das Bundeskartellamt veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse der Sektoruntersuchung, die obersten Landesbehörden können einen solchen Bericht veröffentlichen. 2 Das Bundeskartellamt und die obersten Landesbehörden können Dritte um Stellungnahme bitten. 3 Das Bundeskartellamt kann in dem Bericht nach Satz 1 wettbewerbspolitische Empfehlungen aussprechen; es leitet in diesem Fall den Bericht der Bundesregierung zu.
Absatz 4 neugefasst durch G vom 25. 10. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 294).
(5) § 49 Absatz 1 sowie die §§ 57 bis 59b und 61 gelten entsprechend.
Absatz 5 geändert durch G vom 18. 1. 2021 (BGBl. I S. 2) und G vom 25. 10. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 294).
(6) 1 Die Absätze 1 bis 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5 gelten entsprechend bei begründetem Verdacht des Bundeskartellamts auf erhebliche, dauerhafte oder wiederholte Verstöße gegen verbraucherrechtliche Vorschriften, die nach ihrer Art oder ihrem Umfang die Interessen einer Vielzahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern beeinträchtigen. 2 Dies gilt nicht, wenn die Durchsetzung der Vorschriften nach Satz 1 in die Zuständigkeit anderer Bundesbehörden fällt. 3 Absatz 5 gilt mit der Maßgabe, dass die Regelungen zum Betreten von Räumlichkeiten der Betroffenen zum Zweck der Einsichtnahme und Prüfung von Unterlagen gemäß § 59a sowie die Regelungen zur Beschlagnahme nach § 58, zu Durchsuchungen nach § 59b keine Anwendung finden.
Satz 1 geändert durch G vom 25. 10. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 294). Satz 3 neugefasst durch G vom 18. 1. 2021 (BGBl. I S. 2), geändert durch G vom 25. 10. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 294).
(7) Der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen einer Abmahnung nach § 13 Absatz 3 UWG ist ab der Veröffentlichung eines Abschlussberichts über eine Sektoruntersuchung nach Absatz 6 für 4 Monate ausgeschlossen.
Absatz 7 geändert durch G vom 26. 11. 2020 (BGBl. I S. 2568) und G vom 25. 10. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 294).
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