Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 46 GWB
§ 46 GWB, Beschlüsse, Organisation, Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Beschlüsse der Monopolkommission bedürfen der Zustimmung von mindestens 3 Mitgliedern.
(2) 1 Die Monopolkommission hat eine Geschäftsordnung und verfügt über eine Geschäftsstelle. 2 Diese hat die Aufgabe, die Monopolkommission wissenschaftlich, administrativ und technisch zu unterstützen.
(2a) 1 Die Monopolkommission kann Einsicht in die von der Kartellbehörde geführten Akten einschließlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und personenbezogener Daten nehmen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2 Dies gilt auch für die Erstellung der Gutachten nach § 78 ERegG, § 62 EnWG, § 84 PostG sowie nach § 195 Absatz 2 TKG.
Satz 2 angefügt durch G vom 18. 1. 2021 (BGBl. I S. 2), geändert durch G vom 23. 6. 2021 (BGBl. I S. 1858) und G vom 15. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) (19. 7. 2024).
(2b) 1 Im Rahmen der Akteneinsicht kann die Monopolkommission bei der Kartellbehörde in elektronischer Form vorliegende Daten, einschließlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und personenbezogener Daten, selbständig auswerten, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2 Dies gilt auch für die Erstellung der Gutachten nach § 78 ERegG, § 62 EnWG, § 84 PostG sowie nach § 195 Absatz 2 TKG.
Absatz 2b eingefügt durch G vom 18. 1. 2021 (BGBl. I S. 2). Satz 2 geändert durch G vom 23. 6. 2021 (BGBl. I S. 1858) und G vom 15. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) (19. 7. 2024).
(3) 1 Die Mitglieder der Monopolkommission und die Angehörigen der Geschäftsstelle sind zur Verschwiegenheit über die Beratungen und die von der Monopolkommission als vertraulich bezeichneten Beratungsunterlagen verpflichtet. 2 Die Pflicht zur Verschwiegenheit bezieht sich auch auf Informationen und Daten, die der Monopolkommission gegeben und als vertraulich bezeichnet werden oder die gemäß Absatz 2a oder 2b erlangt worden sind.
Satz 2 geändert durch G vom 18. 1. 2021 (BGBl. I S. 2).
(4) 1 Die Mitglieder der Monopolkommission erhalten eine pauschale Entschädigung sowie Ersatz ihrer Reisekosten. 2 Diese werden vom BMWi festgesetzt. 3 Die Kosten der Monopolkommission trägt der Bund.
Satz 2 geändert durch V vom 19. 6. 2020 (BGBl. I S. 1328) und G vom 18. 1. 2021 (BGBl. I S. 2).
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