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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 187 GWB
§ 187 GWB, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Bisheriger § 186 wurde § 187 und Überschrift neugefasst durch G vom 19. 7. 2022 (BGBl. I S. 1214).
(1) § 29 ist nach dem 31. 12. 2027 nicht mehr anzuwenden.
Absatz 1 geändert durch G vom 19. 7. 2022 (BGBl. I S. 1214).
(2) Vergabeverfahren, die vor dem 18. 4. 2016 begonnen haben, einschließlich der sich an diese anschließenden Nachprüfungsverfahren sowie am 18. 4. 2016 anhängige Nachprüfungsverfahren werden nach dem Recht zu Ende geführt, das zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens galt.
(3) 1 Mit Ausnahme von § 33c Absatz 5 sind die §§ 33a bis 33f nur auf Schadensersatzansprüche anwendbar, die nach dem 26. 12. 2016 entstanden sind. 2 § 33h ist auf nach dem 26. 12. 2016 entstandene Ansprüche nach § 33 Absatz 1 oder § 33a Absatz 1 sowie auf vor dem 27. 12. 2016 entstandene Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift im Sinne des § 33 Absatz 1 oder gegen eine Verfügung der Kartellbehörde anzuwenden, die am 9. 6. 2017 noch nicht verjährt waren. 3 Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung der Ansprüche, die vor dem 27. 12. 2016 entstanden sind, bestimmen sich jedoch für die Zeit bis zum 8. 6. 2017 nach den bisher für diese Ansprüche jeweils geltenden Verjährungsvorschriften.
(4) § 33c Absatz 5 und die §§ 33g sowie 89b bis 89e sind unabhängig vom Zeitpunkt der Entstehung der Schadensersatzansprüche nur in Rechtsstreiten anzuwenden, in denen nach dem 26. 12. 2016 Klage erhoben worden ist.
Absatz 4 geändert durch G vom 18. 1. 2021 (BGBl. I S. 2).
(5) 1 § 81a findet Anwendung, wenn das Erlöschen der nach § 30 OWiG verantwortlichen juristischen Person oder Personenvereinigung oder die Verschiebung von Vermögen nach dem 9. 6. 2017 erfolgt. 2 War die Tat zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet, gehen die Regelungen des § 81 Absatz 3a bis 3e vor.
(6) § 30 Absatz 2b findet nur Anwendung auf Vereinbarungen, die nach dem 9. 6. 2017 und vor dem 31. 12. 2027 wirksam geworden sind.
(7) 1 Für einen Zusammenschluss, für den die Anmeldung nach § 39 zwischen dem 1. 3. 2020 und dem Ablauf des 31. 5. 2020 beim Bundeskartellamt eingegangen ist, beträgt die Frist nach § 40 Absatz 1 Satz 1 2 Monate und die Frist nach § 40 Absatz 2 Satz 2 6 Monate. 2 Satz 1 gilt auch im Fall des § 40 Absatz 5. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn am 29. 5. 2020
- 1. die Frist nach § 40 Absatz 1 Satz 1 abgelaufen war, ohne dass das Bundeskartellamt den anmeldenden Unternehmen mitgeteilt hat, dass es in die Prüfung des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten ist,
- 2. die Frist nach § 40 Absatz 2 Satz 2 abgelaufen war oder
- 3. der Zusammenschluss vom Bundeskartellamt freigegeben worden war.
Absatz 7 angefügt durch G vom 25. 5. 2020 (BGBl. I S. 1067).
(8) § 81f Satz 1 ist in der Zeit bis zum Ablauf des 30. 6. 2021 nicht anzuwenden, soweit für die Zahlung einer Geldbuße Zahlungserleichterungen nach § 18 oder § 93 OWiG gewährt sind.
Absatz 8 angefügt durch G vom 25. 5. 2020 (BGBl. I S. 1067), geändert durch G vom 18. 1. 2021 (BGBl. I S. 2).
(9) 1 Die §§ 35 bis 41 sind nicht anzuwenden auf einen Zusammenschluss im Krankenhausbereich, soweit
- 1. der Zusammenschluss eine standortübergreifende Konzentration von mehreren Krankenhäusern oder einzelnen Fachrichtungen mehrerer Krankenhäuser zum Gegenstand hat,
- 2. dem Zusammenschluss keine anderen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften entgegenstehen und dies das Land bei Antragstellung nach § 14 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a KHSFV bestätigt hat,
- 3. das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für eine Förderung nach § 12a Absatz 1 Satz 4 KHG in Verb. mit § 11 Absatz 1 Nummer 2 KHSFV in einem Auszahlungsbescheid nach § 15 KHSFV festgestellt wurde und
- 4. der Zusammenschluss bis zum 31. 12. 2027 vollzogen wird.
Absatz 9 angefügt durch G vom 18. 1. 2021 (BGBl. I S. 2).
(10) 1 Das BMWK wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Hinblick auf das Abkommen zwischen dem BMWK der Bundesrepublik Deutschland und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Zusammenarbeit und Koordinierung der Wettbewerbsbehörden, zu bestimmen, dass
- 1. Informationen ausschließlich in kartellbehördlichen Verfahren und sich daran anschließenden Rechtsbehelfsverfahren sowie nur für die Zwecke, für die sie von der schweizerischen Wettbewerbsbehörde übermittelt wurden, verwendet werden dürfen und
- 2. eine Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit sowie ein Ausschluss der Offenlegung gegenüber anderen staatlichen Stellen sowie Dritten zu beachten ist,
Absatz 10 angefügt durch G vom 19. 7. 2022 (BGBl. I S. 1214).
(11) 1 Das Bundeskartellamt kann eine Verfügung nach § 32f Absatz 2 auch auf der Grundlage einer Sektoruntersuchung nach § 32e erlassen, die am 7. 11. 2023 bereits abgeschlossen war, wenn die Veröffentlichung des Abschlussberichts nach § 32e Absatz 4 zu diesem Zeitpunkt weniger als ein Jahr zurücklag. 2 In den Fällen des Satzes 1 ist § 32f Absatz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist am 7. 11. 2023 zu laufen beginnt.
Absatz 11 angefügt durch G vom 25. 10. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 294).
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