Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 140 SGB VI
§ 140 SGB VI, Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung
§ 140 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).
(1) Vor verbindlichen Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 138 Absatz 1 über
- 1. Grundsätze für die Aufbau- und Ablauforganisation und das Personalwesen,
- 2. Grundsätze und Koordinierung der Datenverarbeitung,
- 3. Grundsätze für die Aus- und Fortbildung,
- 4. Grundsätze der Organisation der Auskunfts- und Beratungsstellen sowie
- 5. Entscheidungen, deren Umsetzung in gleicher Weise wie die Umsetzung von Entscheidungen gemäß den Nummern 1 bis 4 Einfluss auf die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten haben können,
(2) 1 Die Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung setzt sich wie folgt zusammen:
- 1. 3 Mitglieder aus der Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung Bund und ein Mitglied aus der Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See; Mitglieder sind jeweils der Vorsitzende des Gesamtpersonalrates oder, falls eine Stufenvertretung besteht, der Vorsitzende des Hauptpersonalrates, bei der Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung Bund auch die beiden weiteren Mitglieder des Vorstandes sowie
- 2. je ein Mitglied aus der Personalvertretung eines jeden landesunmittelbaren Trägers der Rentenversicherung; die Regelungen zur Auswahl dieser Mitglieder und das Verfahren der Entsendung werden durch Landesrecht bestimmt.
Satz 5 geändert durch G vom 9. 6. 2021 (BGBl. I S. 1614).
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