Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 176b SGB VI
§ 176b SGB VI, Beitragszahlung und Abrechnung für Bezieher von Übergangsgebührnissen
1 Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für ehemalige Soldaten auf Zeit bei Bezug von Übergangsgebührnissen können das BMVg oder die von ihm bestimmte Stelle und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. 2 Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des BMAS.
§ 176b eingefügt durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147).
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