Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 210 SGB VI
§ 210 SGB VI, Beitragserstattung
(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet
- 1. Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
- 2. Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
- 3. 1 Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. 2 Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.
Nummer 2 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554).
Nummer 3 neugefasst durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3396), geändert durch G vom 20. 11. 2015 (BGBl. I S. 2010).
(1a) 1 Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. 2 Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. 3 Beiträge werden nicht erstattet,
- 1. wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
- 2. solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Absatz 1a eingefügt durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl. I S. 1127). Satz 2 geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl. I S. 2474).
(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.
Satz 2 gestrichen durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl. I S. 2167).
(3) 1 Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. 2 War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. 3 Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Absatz 2 SGB IV, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. 4 Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. 5 Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. 6. 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. 6. 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. 11. 1947 gezahlt worden sind. 6 Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. 6. 1990 gezahlt worden sind.
Satz 3 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl. I S. 1791).
(4) 1 Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. 2 Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.
Satz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl. I S. 1791) und G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3396). Satz 2 angefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554).
(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.
(6) 1 Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. 2 Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. 3 Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.
Satz 3 geändert durch G vom 20. 11. 2015 (BGBl. I S. 2010).
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