Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 230 SGB VI
§ 230 SGB VI, Versicherungsfreiheit
(1) 1 Personen, die am 31. 12. 1991 als
- 1. Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf,
- 2. Handwerker oder
- 3. Mitglieder der Pensionskasse deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen
(2) 1 Personen, die am 31. 12. 1991 als versicherungspflichtige
- 1. Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände oder
- 2. satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften,
Satz 4 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl. I S. 1791).
(3) 1 Personen, die am 31. 12. 1991 als Beschäftigte oder selbständig Tätige nicht versicherungsfrei und nicht von der Versicherungspflicht befreit waren, werden in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht nach § 5 Absatz 4 Nummer 2 und 3 versicherungsfrei. 2 Sie werden jedoch auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. 3 Die Befreiung wirkt vom Eingang des Antrags an. 4 Sie bezieht sich auf jede Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit.
Satz 3 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl. I S. 1791).
(4) 1 Personen, die am 1. 10. 1996 in einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei. 2 Sie können jedoch beantragen, dass die Versicherungsfreiheit endet.
(5) § 5 Absatz 1 Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn vor dem 1. 2. 2002 aufgrund einer Entscheidung nach § 5 Absatz 1 Satz 3 bereits Versicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 vorlag.
Absatz 5 angefügt durch G vom 11. 4. 2002 (BGBl. I S. 1302), geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057).
(6) Personen, die nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum 31. 12. 2008 geltenden Fassung versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungsfrei.
Absatz 6 angefügt durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2933).
(7) Personen, die eine Versorgung nach § 6 SKPersStruktAnpG beziehen, sind nicht nach § 5 Absatz 4 Nummer 2 versicherungsfrei.
Absatz 7 angefügt durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1583).
(8) 1 Personen, die am 31. 12. 2012 als Beschäftigte nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in der bis zum 31. 12. 2012 geltenden Fassung versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungsfrei, solange die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verb. mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV in der bis zum 31. 12. 2012 geltenden Fassung vorliegen. 2 Sie können durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten; der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren Beschäftigungen nur einheitlich erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend.
Absatz 8 angefügt durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl. I S. 2474). Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
(9) 1 Personen, die am 31. 12. 2016 wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze in einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei. 2 Beschäftigte können durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. 3 Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. 4 Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Selbständige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.
Absatz 9 angefügt durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl. I S. 2838). Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
Zu § 230 siehe RS 1991/01 Ziff. A.II.
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