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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 257 SGB VI
§ 257 SGB VI, Entgeltpunkte für Berliner Beitragszeiten
(1) 1 Für Zeiten, für die Beiträge zur
- 1. einheitlichen Sozialversicherung der Versicherungsanstalt Berlin in der Zeit vom 1. 7. 1945 bis zum 31. 1. 1949,
- 2. einheitlichen Sozial- oder Rentenversicherung der Versicherungsanstalt Berlin (West) in der Zeit vom 1. 2. 1949 bis zum 31. 3. 1952 oder
- 3. Rentenversicherung der Landesversicherungsanstalt Berlin vom 1. 4. 1952 bis zum 31. 8. 1952
- 1. für die Zeit vom 1. 7. 1945 bis zum 31. 3. 1946 das 5fache der gezahlten Beiträge,
- 2. für die Zeit vom 1. 4. 1946 bis zum 31. 12. 1950 das 5fache der gezahlten Beiträge, höchstens jedoch 7 200 Reichsmark oder DM für ein Kalenderjahr.
(2) Für Zeiten, für die freiwillige Beiträge oder Beiträge nach Beitragsklassen gezahlt worden sind, werden die Entgeltpunkte der Anlage 5 zugrunde gelegt.
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