Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 259 SGB VI
§ 259 SGB VI, Entgeltpunkte für Beitragszeiten mit Sachbezug
1 Wird glaubhaft gemacht, dass Versicherte vor dem 1. 1. 1957 während mindestens 5 Jahren, für die Pflichtbeiträge aufgrund einer versicherten Beschäftigung in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten gezahlt worden sind, neben Barbezügen in wesentlichem Umfang Sachbezüge erhalten haben, werden für jeden Kalendermonat solcher Zeiten mindestens Entgeltpunkte aufgrund der Beitragsbemessungsgrundlage oder der Lohn-, Gehalts- oder Beitragsklassen der Anlage 8, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. 2 Dies gilt nicht für Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling. 3 Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. 4 Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service