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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 275a SGB VI
§ 275a SGB VI, Beitragsbemessungsgrenzen im Beitrittsgebiet für die Zeit bis zum 31. 12. 2024 1
Überschrift neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2575).
1 Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung verändern sich zum 1. 1. eines jeden Kalenderjahres auf die Werte, die sich ergeben, wenn die für dieses Kalenderjahr jeweils geltenden Werte der Anlage 2 durch den für dieses Kalenderjahr bestimmten Wert der Anlage 10 geteilt werden. 2 Dabei ist von den ungerundeten Beträgen auszugehen, aus denen die Beitragsbemessungsgrenzen errechnet wurden. 3 Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) sind für das Jahr, für das sie bestimmt werden, auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufzurunden. 4 Für die Zeit ab 1. 1. 2025 sind Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) nicht mehr zu bestimmen.
Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242) und G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2575). Satz 4 angefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2575).
1 Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) im Jahr 2024: in der allgemeinen Rentenversicherung 89 400 EUR (jährlich) bzw. 7 450 EUR (monatlich); in der knappschaftlichen Rentenversicherung 110 400 EUR (jährlich) bzw. 9 200 EUR (monatlich).
Zu § 275a siehe RS 1991/01 Ziff. B.II, RS 2002/02 Ziff. B.IV.
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