Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 278 SGB VI
§ 278 SGB VI, Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nachversicherung
(1) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist für Zeiten
- 1. bis zum 31. 12. 1956 ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 DM,
- 2. vom 1. 1. 1957 bis zum 31. 12. 1976 ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 20 v. H. der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten.
(2) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Ausbildungszeiten ist
- 1. bis zum 31. 12. 1967 ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 DM,
- 2. vom 1. 1. 1968 bis zum 31. 12. 1976 ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 10 v. H. der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten.
(3) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung ist der Teil des sich aus Absatz 1 ergebenden Betrages, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
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