Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 287c SGB VI
§ 287c SGB VI, Förderung für sonstige Leistungen der Teilhabe
1 Der Bund überträgt an die allgemeine Rentenversicherung zusätzlich zu den Zuschüssen des Bundes nach den §§ 213 und 287e in den Kalenderjahren 2021 bis 2023 Mittel in Höhe von jährlich 5 Mio. EUR für sonstige Leistungen zur Teilhabe nach § 31 Absatz 1 Nummer 3. 2 Die Auszahlung führt das Bundesamt für Soziale Sicherung durch.
§ 287c eingefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3334).
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