Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 321 SGB VI
§ 321 SGB VI, Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
1 Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten arbeiten die Rentenversicherungsträger im Rahmen der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p SGB IV insbesondere mit der Bundesagentur für Arbeit, den Krankenkassen, den Behörden der Zollverwaltung, den in § 71 AufenthG genannten Behörden, den Finanzbehörden, den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem SchwarzArbG zuständigen Behörden, den Trägern der Sozialhilfe, den Unfallversicherungsträgern und den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammen, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für
- 1. Verstöße gegen das SchwarzArbG,
- 2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 3 AufenthG, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Absatz 1 SGB III,
- 3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB I gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Unfallversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a AsylbLG,
- 4. Verstöße gegen das AÜG,
- 5. Verstöße gegen die Bestimmungen des SGB IV, SGB V und SGB VII sowie dieses Buches über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 4 genannten Verstößen stehen,
- 6. Verstöße gegen die Steuergesetze,
- 7. Verstöße gegen das AufenthG
Nummer 1 geändert durch G vom 14. 3. 2005 (BGBl. I S. 721).
Nummer 2 geändert durch G vom 30. 7. 2004 (BGBl. I S. 1950) und G vom 14. 3. 2005 (BGBl. I S. 721).
Nummer 3 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).
Nummer 7 geändert durch G vom 30. 7. 2004 (BGBl. I S. 1950).
Satz 1 geändert durch G vom 23. 7. 2002 (BGBl. I S. 2787), G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848), G vom 30. 7. 2004 (BGBl. I S. 1950) und G vom 14. 3. 2005 (BGBl. I S. 721). Satz 2 geändert durch G vom 30. 7. 2004 (BGBl. I S. 1950).
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