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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 163 SGB VII
§ 163 SGB VII, Beitragszuschüsse für Küstenfischer
(1) 1 Für die Unternehmen der Küstenfischerei, deren Unternehmer nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 versichert sind, haben die Länder mit Küstenbezirken im Voraus bemessene Zuschüsse zu den Beiträgen zu leisten; die Höhe der Zuschüsse stellt das Bundesamt für Soziale Sicherung im Benehmen mit den obersten Verwaltungsbehörden der Länder mit Küstenbezirken jährlich fest. 2 Die Zuschüsse sind für jedes Land entsprechend der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes der in diesen Unternehmen tätigen Versicherten unter Heranziehung des Haushaltsvoranschlages der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation festzustellen.
Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652). Satz 2 geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl. I S. 1127) und G vom 19. 10. 2013 (BGBl. I S. 3836).
(2) Die Länder können die Beitragszuschüsse auf die Gemeinden oder Gemeindeverbände entsprechend der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes der Versicherten in Unternehmen der Küstenfischerei, die in ihrem Bezirk tätig sind, verteilen.
(3) Küstenfischerei im Sinne des Absatzes 1 ist
- 1. der Betrieb mit Hochseekuttern bis zu 250 m3 Rauminhalt, Küstenkuttern, Fischerbooten und ähnlichen Fahrzeugen,
- 2. die Fischerei ohne Fahrzeug auf den in § 121 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 genannten Gewässern.
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