Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 217 SGB VII
§ 217 SGB VII, Bestandsschutz
(1) 1 Ist eine Geldleistung, die aufgrund des bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechts festgestellt worden ist oder hätte festgestellt werden müssen, höher, als sie nach diesem Buch sein würde, wird dem Berechtigten die höhere Leistung gezahlt. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Dauer einer Geldleistung. 3 Bei den nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen sind dabei auch die bisher gezahlten Zulagen an Schwerverletzte zu berücksichtigen.
(2) 1 Die §§ 590 bis 593, 598 und 600 Absatz 3 in Verb. mit den §§ 602 und 614 RVO in der am 31. 12. 1985 geltenden Fassung sind weiter anzuwenden, wenn der Tod des Versicherten vor dem 1. 1. 1986 eingetreten ist. 2 § 80 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Tod des Versicherten vor dem 1. 1. 1986 eingetreten ist und die neue Ehe nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wird. 3 Bei der Anwendung des § 65 Absatz 3 und des § 80 Absatz 3 gilt § 617 Absatz 2 und 6 RVO in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.
Satz 4 gestrichen durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).
(3) (weggefallen)
Absatz 3 gestrichen durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
(4) Artikel 1 § 9 Absatz 3 und § 10 Absatz 1 Satz 2 des 21. Rentenanpassungsgesetzes vom 25. 7. 1978 (BGBl. I S. 1089) sind für die Anpassung der dort genannten Geldleistungen nach § 95 weiter anzuwenden.
Absatz 4 geändert durch G vom 29. 4. 1997 (BGBl. I S. 968).
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