Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 218b SGB VII
§ 218b SGB VII, Rückwirkende Anerkennung von Berufskrankheiten
Für die rückwirkende Anerkennung von Berufskrankheiten, die vor dem 1. 1. 2021 in der Verordnung nach § 9 Absatz 1 bezeichnet worden sind, gilt § 6 der Verordnung in der am 1. 1. 2021 geltenden Fassung.
§ 218b eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service