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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 187 SGG
§ 187 SGG, [Mehrere Gebührenpflichtige]
Sind an einer Streitsache mehrere nach § 184 Absatz 1 Gebührenpflichtige beteiligt, so haben sie die Gebühr zu gleichen Teilen zu entrichten.
§ 187 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144).
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