Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1109 ZPO
§ 1109 ZPO, Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007; Vollstreckungsabwehrklage
(1) 1 Auf Anträge nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist § 1084 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. 2 Auf Anträge nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist § 1084 Absatz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
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