Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 52 StVO
§ 52 StVO, Übergangs- und Anwendungsbestimmungen
(1) Mit Ablauf des 31. 12. 2026 sind nicht mehr anzuwenden:
- 1. § 39 Absatz 10,
- 2. § 45 Absatz 1g,
- 3. § 46 Absatz 1a,
- 4. Anlage 2 Nummer 25 Spalte 3 Nummer 4 sowie Nummer 25.1, 27.1, 63.5 und 64.1,
- 5. Anlage 3 Nummer 7 Spalte 3 Nummer 3, Nummer 8 Spalte 3 Nummer 4, Nummer 10 Spalte 3 Nummer 3 und Nummer 11 Spalte 3.
(2) 1 Abweichend von § 2 Absatz 3a Satz 1 darf der Führer eines Kraftfahrzeuges dieses bis zum Ablauf des 30. 9. 2024 bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte auch fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung
- 1. die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. 3. 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14. 5. 1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17. 2. 2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S Reifen) und
- 2. nicht nach dem 31. 12. 2017 hergestellt worden sind.
(3) § 2 Absatz 3a Satz 3 Nummer 2 ist erstmals am ersten Tag des 6. Monats, der auf den Monat folgt, in dem das BMVI dem Bundesrat einen Bericht über eine Felduntersuchung der Bundesanstalt für Straßenwesen über die Eignung der Anforderung des § 2 Absatz 3a Satz 3 Nummer 2 vorlegt, spätestens jedoch ab dem 1. 7. 2020, anzuwenden.
(4) § 23 Absatz 1a ist im Falle der Verwendung eines Funkgerätes erst ab dem 1. 7. 2021 anzuwenden.
Absatz 4 geändert durch V vom 18. 12. 2020 (BGBl. I S. 3047).
(5) § 44a sowie die Änderungen des § 45 Absatz 11, § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2a durch die Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. 12. 2020 (BGBl. I S. 3047) sind erst ab dem 1. 1. 2021 anzuwenden.
Absatz 5 angefügt durch V vom 18. 12. 2020 (BGBl. I S. 3047).
(6) Anordnungen im Sinne des § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Buchstabe a in Verb. mit Absatz 9 Satz 4 Nummer 7a sind befristet bis zum Ablauf des 31. 12. 2028, soweit die Sonderfahrstreifen zur Erprobung verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen hinsichtlich unterschiedlicher Mobilitätsformen angeordnet werden.
Absatz 6 angefügt durch V vom 2. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 299) (11. 10. 2024).
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