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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BAG 05.09.2023 - 9 AZR 356/22
BAG 05.09.2023 - 9 AZR 356/22
Vorinstanz
vorgehend ArbG Frankfurt, 20. September 2021, Az: 9 Ca 9843/20, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 9. Juni 2022, Az: 11 Sa 1558/21, Urteil
Tenor
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1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 9. Juni 2022 - 11 Sa 1558/21 - aufgehoben.
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2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
- 1
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer im Zusammenhang mit der Schulung der Klägerin zur Flugzeugführerin getroffenen Darlehensvereinbarung und über Zahlungsansprüche der Klägerin.
- 2
-
Die Klägerin ist bei der Beklagten nach Maßgabe des Arbeitsvertrags vom 2. Februar 2011 als Flugzeugführerin beschäftigt. Ihre fliegerische Grundschulung hatte sie auf der Grundlage eines mit der L GmbH (LFT) am 1. Februar 2008 abgeschlossenen Schulungsvertrags begonnen. Unternehmensgegenstand der LFT bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin, der A GmbH (LAT), ist die Aus- und Weiterbildung fliegerischen Personals. Sie ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Beklagten.
- 3
-
Der Schulungsvertrag enthält ua. folgende Regelungen:
-
„§ 1
Vertragsgegenstand
Gegenstand dieses Vertrages ist die fliegerische Grundschulung von Frau D zur Flugzeugführerin nach den Standards der L AG, F, durch die LFT. Diese beinhaltet die Vermittlung von theoretischen Kenntnissen und praktischen Fähigkeiten zum Erwerb des Luftfahrerscheins für Berufspiloten mit Instrumentenflugberechtigung (CPL (A) / IR) und die Schulung zum theoretischen ATPL (frozen ATPL) nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen in durchgehender Schulung.
Die LFT plant in der Laufzeit dieses Vertrages eine Umstellung der Schulung nach den Vorschriften der Multi Pilot Licence (MPL). Der Schulungsvertrag umfasst in diesem Fall die theoretische und praktische Ausbildung der Core und Basic Phase im Rahmen des MPL Lehrplans sowie die Schulung zum theoretischen ATPL (frozen ATPL) nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und führt nicht zu einem Erwerb der Multi Pilot Licence (MPL).
…
§ 10
Schulungskosten
(1)
Frau D trägt von den Gesamtkosten grundsätzlich einen Eigenanteil von € 40.903,00. Dieser wird 12 Monate nach Schulungsbeginn fällig. Die restlichen Kosten der Schulung werden von der L AG, F, getragen, sofern nicht der Darlehensvertrag zwischen der L AG und Frau D eine andere Kostentragungspflicht vorsieht.
…
§ 13
Schulung zum Erwerb der Musterberechtigung
(1)
Nach dem Erwerb des Luftfahrerscheins für Berufspiloten mit Instrumentenberechtigung (CPL (A) / IR) und erfolgreicher Schulung zum theoretischen ATPL wird Frau D von einer Gesellschaft die unter den ‚Konzerntarifvertrag‘ fällt im Hinblick auf ein Beschäftigungsverhältnis bei einer dieser Gesellschaften ein Schulungsvertrag für die praktische und theoretische Schulung zum Erwerb der Musterberechtigung für ein Flugzeugmuster, das bei dieser Gesellschaft geflogen wird, angeboten.
(2)
Ein solches Vertragsangebot erfolgt nur, sofern ein entsprechender Bedarf an Copiloten bei einer dieser Gesellschaft ausgewiesen wird, ein Tauglichkeitszeugnis im Sinne von § 2 Abs. (3) dieses Schulungsvertrages vorliegt und bis zu diesem Zeitpunkt ein zweifelsfreier Schulungsverlauf gemäß § 11 (5) gegeben bzw. eine Empfehlung von der DLH/DLR-Auswahlkommission erfolgt ist.“
- 4
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Unter dem 29. Dezember 2007 hatten die Parteien einen Darlehensvertrag geschlossen. Dieser lautet auszugsweise:
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„§ 1
Darlehenssumme
L gewährt dem Darlehensnehmer ein Darlehen. Die Darlehenssumme beträgt
€ 40.903.00 (in Worten: vierzigtausendneunhundertunddrei).
§ 2
Zweckbindung/Auszahlung
Das Darlehen wird vollständig und ausschließlich für die Zahlung des Eigenanteils verwendet, den der Darlehensnehmer gemäß § 10 Abs. (1) des Schulungsvertrages mit der LFT zu tragen hat. Die Ausschüttung des Darlehensbetrages erfolgt zwölf Monate nach Schulungsbeginn disagiofrei durch eine Zahlung an die LFT. Der Darlehensnehmer weist L hiermit unwiderruflich zu dieser Zahlung an.
…
§ 3
Zins/Tilgung
(1)
Der Darlehensbetrag wird für die Dauer der Schulung und darüber hinaus bis zum Beginn eines Arbeitsverhältnisses als Flugzeugführer innerhalb oder außerhalb des L-Konzerns entsprechend § 10 Abs. (2) des Schulungsvertrages zins- und tilgungsfrei gestellt.
…
§ 5
Verzicht auf Darlehensforderung, Rückzahlung in besonderen Fällen
…
(5)
Wird dem Darlehensnehmer aus betrieblichen Gründen, insbesondere mangels Bedarf an Flugzeugführern, nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der Schulung die Übernahme in ein Cockpit-Arbeitsverhältnis angeboten, wird L auf die Rückzahlung des Darlehens verzichten.“
- 5
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Die Beklagte und die LFT bzw. die spätere LAT verwendeten den Darlehensvertrag und den Schulungsvertrag gleichlautend als Vertragsgrundlagen bei Schulungen einer Vielzahl von Nachwuchsflugzeugführern.
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Der Arbeitsvertrag der Parteien sieht zur Rückzahlung des Darlehens folgende Regelung vor:
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„7.
Rückzahlung von Schulungskosten/Darlehensrückzahlung
Bezüglich der Rückzahlung des Frau D gewährten Darlehens gelten die Regelungen des Darlehensvertrages vom 29.12.2007. Sollte Frau D nicht bis zum Ende des zweiten Kalendermonats, ab Beginn des Arbeitsverhältnisses, schriftlich erklärt haben für welches Tilgungsmodell sie sich entscheidet, gilt automatisch die zweite Alternative.“
- 7
-
Im Laufe der Schulung der Klägerin erfolgte eine Umstellung auf die MPL (A)-Lizenz. Die mit dem Schulungsvertrag vereinbarte Grundschulung dauert in der Regel ca. 23 Monate. Die vollständige MPL-Ausbildung erfordert zusätzlich die Schulungen der Phase 3 (Flight Training, Intermediate Phase) und der Phase 4 (Flight Training, Advanced Phase) sowie das sog. Line Flying Under Supervision (LIFUS). Dieses erfolgt regelmäßig im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses.
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Am 1. September 2010 endete die Grundschulung der Klägerin. Am 2. Februar 2011 nahm sie ihre Beschäftigung als Flugzeugführerin bei der Beklagten auf.
- 9
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Seit Beginn des fünften Monats des Arbeitsverhältnisses behielt die Beklagte vom Nettoentgelt der Klägerin 255,65 Euro monatlich unter der Bezeichnung „Ausbildungsdarlehen“ ein.
- 10
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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Darlehensvertrag sei unwirksam und der Einbehalt ihrer Vergütung daher ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Der Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag benachteilige sie unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die beiden Verträge bildeten ein einheitliches Vertragskonstrukt. Sie bürdeten ihr vor dem Hintergrund der sog. Operatorbindung, dh. der Bindung an einen Ausbilder während der gesamten MPL-Ausbildung, das Risiko einer wertlosen Teilschulung auf. Die Schulungskosten seien in erster Linie eine Investition im Interesse der Beklagten gewesen. Die Regelungen des Darlehensvertrags und die Rückzahlungsregelung im Arbeitsvertrag verstießen zudem gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die vereinbarte Kostenbeteiligung sei auch nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBiG nichtig.
- 11
-
Die Klägerin hat beantragt,
-
1.
die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag iHv. 3.067,80 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 255,65 Euro netto ab dem 28. Januar 2017, ab dem 28. Februar 2017, ab dem 28. März 2017, ab dem 28. April 2017, ab dem 28. Mai 2017, ab dem 28. Juni 2017, ab dem 28. Juli 2017, ab dem 28. August 2017, ab dem 28. September 2017, ab dem 28. Oktober 2017, ab dem 28. November 2017 sowie ab dem 28. Dezember 2017 zu zahlen;
2.
festzustellen, dass der Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag zwischen ihr und der Beklagten vom 14. Dezember 2007/29. Dezember 2007 unwirksam ist.
- 12
-
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage mit der Begründung beantragt, die Rückzahlungsklausel unterliege keiner umfassenden AGB-Kontrolle, da sie eine Hauptleistungspflicht regele. Jedenfalls halte die Vereinbarung einer AGB-Kontrolle Stand. Die Beklagte hat behauptet, der allgemeine Marktwert für vergleichbare Flugzeugführerschulungen belaufe sich auf 140.000,00 Euro bis 160.000,00 Euro. Gemessen daran werde die Klägerin in relativ geringem Umfang an den tatsächlichen Kosten beteiligt. Auch seien die Schulungsleistungen für die Klägerin werthaltig gewesen und hätten ihr Vorteile auf dem Arbeitsmarkt eröffnet. Die Schulungsinhalte seien für das Luftfahrt-Bundesamt standardisiert gewesen, so dass sie an einer anderen Flugschule hätten anerkannt werden können. Damit seien wesentliche Grundlagen gelegt worden, die nicht nur im Rahmen der MPL-Schulung bei der Beklagten, sondern auch bei anderen Flugschulen im Rahmen einer weiteren Schulung hätten genutzt werden können.
- 13
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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten ist begründet. Mit der gegebenen Begründung durfte das Landesarbeitsgericht die Berufung der Beklagten nicht zurückweisen. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht abschließend entscheiden, ob die Klage begründet ist. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
- 15
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I. Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, die Beklagte sei zur Zahlung der einbehaltenen Vergütung der Klägerin verpflichtet. Schulungsvertrag und Darlehensvertrag bildeten ein einheitliches Rechtsgeschäft. Die Klauseln über die Kostenbeteiligung der Klägerin gemäß § 10 Abs. 1 des Schulungsvertrags und des zu diesem Zweck getroffenen Darlehensvertrags mit der Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin seien gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Bei wechselseitiger Berücksichtigung und Bewertung der anzuerkennenden Interessen der Vertragspartner benachteiligten Kostenbeteiligung und Rückzahlungsverpflichtung die Klägerin unangemessen, weil dieser nach §§ 1, 13 Abs. 2 des Schulungsvertrags das Risiko einer wertlosen Teilschulung aufgebürdet worden sei. Die Klägerin solle auch dann zur Rückzahlung verpflichtet sein, wenn die Beklagte ihr aus betrieblichen Gründen nach der Grundschulung keine Fortsetzung der MPL-Ausbildung anbiete. Wegen der sog. Operatorbindung sei es der Klägerin nicht möglich, die begonnene Ausbildung bei einem anderen Anbieter fortzusetzen.
- 16
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II. Die Begründung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.
- 17
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1. Nicht zu beanstanden ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Schulungsvertrag und der Darlehensvertrag bildeten ein einheitliches Rechtsgeschäft.
- 18
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a) Von einem einheitlichen Rechtsgeschäft ist auszugehen, wenn äußerlich selbständige Rechtsgeschäfte durch den Willen der Parteien miteinander verknüpft sind. Ein sog. „Einheitlichkeitswille“ liegt vor, wenn das eine Geschäft nicht ohne das andere gewollt ist, die möglicherweise äußerlich getrennten Rechtsgeschäfte also miteinander stehen und fallen sollen. Ein einheitliches Rechtsgeschäft kann - bei einem dahingehenden Parteiwillen - auch dann vorliegen, wenn einzelne Rechtsgeschäfte in mehreren Urkunden niedergelegt sind und unterschiedlichen Geschäftstypen angehören. Die Geschäftseinheit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass an den Rechtsgeschäften verschiedene Personen beteiligt sind (vgl. BAG 25. Januar 2022 - 9 AZR 144/21 - Rn. 17; BGH 9. Juli 1993 - V ZR 144/91 -). Ob es sich aufgrund eines entsprechenden Willens der Vertragsparteien um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt, ist durch Ermittlung und Auslegung des - objektiv erkennbaren - Parteiwillens festzustellen. Als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung unterliegt die diesbezügliche Auffassung des Landesarbeitsgerichts nur einer eingeschränkten Überprüfung (vgl. BAG 25. Januar 2022 - 9 AZR 144/21 - Rn. 18; BGH 23. Februar 2010 - XI ZR 195/09 - Rn. 16).
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b) Danach ist das Auslegungsergebnis des Landesarbeitsgerichts, dem zufolge es sich im Streitfall um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Landesarbeitsgericht hat den Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt und dabei insbesondere berücksichtigt, dass die Verträge in mehrfacher Hinsicht inhaltlich aufeinander Bezug nehmen. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin den Schulungsvertrag mit der LFT und den Darlehensvertrag mit der Beklagten abgeschlossen hat, es sich also um eine dreiseitige Vertragsbeziehung handelt. Der enge rechtliche Zusammenhang zwischen beiden Regelwerken ist dennoch gegeben. Die beiden Regelwerke hängen rechtlich zusammen. Denn der Darlehensvertrag setzt den Abschluss des Schulungsvertrags voraus (§ 2 des Darlehensvertrags) und umgekehrt (§ 10 Abs. 1 des Schulungsvertrags).
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2. Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler erkannt, dass der einheitliche Vertrag einer AGB-Kontrolle anhand der Vorgaben in § 307 Abs. 1 BGB zu unterziehen ist.
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a) Auf den Vertrag findet § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB jedenfalls gemäß § 310 Abs. 3 BGB Anwendung. Die Klägerin war als Flugschülerin Verbraucherin (vgl. zu Verbraucherverträgen mit Arbeitnehmern: BAG 20. Juni 2023 - 1 AZR 265/22 - Rn. 14 ff.; 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 21 ff.). Es handelt sich um von der Beklagten und der LFT vorformulierte Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen verwendet wurden und auf deren Inhalt die Klägerin keinen Einfluss nehmen konnte.
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b) Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB stehe einer Inhaltskontrolle nicht entgegen. Diese beschränkt sich auf Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden (vgl. BAG 25. Januar 2022 - 9 AZR 144/21 - Rn. 22). Die Klauseln, die die Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin zum Gegenstand haben, gestalten keine Hauptleistungspflichten des einheitlichen Vertrags, die die Durchführung der Schulung betreffen, sondern beziehen sich allein auf die Finanzierung des Erwerbs der MPL-Lizenz. Auch der Umstand, dass es sich um ein dreiseitiges Vertragsverhältnis handelt, führt nicht dazu, dass die Zahlungspflicht der Klägerin zur Hauptleistungspflicht wird. Die LFT, die die Flugschule betreibt, ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Beklagten. Beide Gesellschaften sind im Rahmen der AGB-Kontrolle wie eine Vertragspartei anzusehen. Andernfalls könnte sich die Beklagte durch entsprechende Konzernstruktur- und Vertragsgestaltung einer vollen AGB-Kontrolle entziehen.
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3. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass Ziff. 7 des Arbeitsvertrags kein Schuldanerkenntnis der Klägerin zugunsten der Beklagten entnommen werden kann.
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a) Ein selbständig verpflichtendes (abstraktes) Schuldanerkenntnis iSv. § 781 BGB setzt voraus, dass der Anerkennende eine selbständige, von den zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen losgelöste Verpflichtung übernimmt (vgl. BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 25). Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis ist ein vertragliches kausales Anerkenntnis, mit dem eine bestehende Schuld lediglich bestätigt wird. Ein solches Schuldanerkenntnis setzt voraus, dass die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entziehen und es endgültig festlegen wollen (vgl. BAG 18. November 2020 - 5 AZR 57/20 - Rn. 30; 27. Februar 2014 - 6 AZR 931/12 - Rn. 40).
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b) Davon ausgehend regelt Ziff. 7 des Arbeitsvertrags weder ein abstraktes noch ein deklaratorisches Anerkenntnis. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend von einer bloßen Verweisung auf den Darlehensvertrag ausgegangen. Dafür spricht, dass die Regelung auf die Vereinbarung zur Rückzahlung des Darlehens im Darlehensvertrag hinweist, ohne selbst auch nur einen bestimmten Betrag zu bezeichnen. Entgegen der Auffassung der Revision lässt der Umstand, dass es der Verweisung nicht bedurft hätte, nicht darauf schließen, die Parteien hätten bestimmte weitergehende Rechtswirkungen gewollt. Es ist vielmehr nicht unüblich, in Arbeitsverträgen auch schlichte Wiederholungen - etwa gesetzlicher Regelungen - oder bloße Hinweise aufzunehmen. Dies ist offenbar auch Hintergrund der hier vorliegenden Klausel, die konkret die Wahl des Tilgungsmodells aufgreift, also einen Punkt, an den die Klägerin nach Abschluss des Arbeitsvertrags denken musste, da sie noch eine entsprechende Wahl vorzunehmen hatte.
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4. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Bestimmungen in § 10 Abs. 1 des Schulungsvertrags und zur Rückzahlungspflicht in § 3 des Darlehensvertrags benachteiligten die Klägerin unangemessen, beruht hingegen auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
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a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
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aa) Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Dazu bedarf es einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen (BAG 25. Januar 2022 - 9 AZR 144/21 - Rn. 26; 11. Dezember 2018 - 9 AZR 383/18 - Rn. 23, BAGE 164, 316).
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bb) Vereinbarungen über die Beteiligung eines Arbeitnehmers an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung benachteiligen den Arbeitnehmer nicht generell unangemessen. Dies gilt auch für Klauseln, die eine unbedingte Kostenbeteiligung zum Gegenstand haben (BAG 25. Januar 2022 - 9 AZR 144/21 - Rn. 27).
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b) Das Landesarbeitsgericht ist danach rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin werde unangemessen benachteiligt, weil sie auch dann zur Rückzahlung verpflichtet sei, wenn die Beklagte ihr nach Abschluss der Grundschulung aus betrieblichen Gründen (§ 13 Abs. 2 des Schulungsvertrags) keine Folgeschulung anbiete. Bei der Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen hat es - worauf die Revision zu Recht hinweist - übersehen, dass in diesem Fall der Rückzahlungsverzicht nach § 5 Abs. 5 des Darlehensvertrags greift.
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aa) Nach § 5 Abs. 5 des Darlehensvertrags verzichtet die Beklagte auf eine Rückzahlung des Darlehens, wenn der Klägerin aus betrieblichen Gründen, insbesondere mangels Bedarfs an Flugzeugführern, nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der Schulung die Übernahme in ein Cockpit-Arbeitsverhältnis angeboten wird. Werden der Klägerin aber keine „weiteren Schulungen“ nach § 13 des Schulungsvertrags angeboten, dann wird ihr auch keine Übernahme in ein Cockpit-Arbeitsverhältnis angetragen werden können, sodass der Klägerin gemäß § 5 Abs. 5 des Darlehensvertrags keiner Rückzahlungspflicht unterliegt.
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bb) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts trägt der Vertragspartner der Beklagten kein unmittelbares wirtschaftliches Risiko, wenn ihm keine „weiteren Schulungen“ nach § 13 des Schulungsvertrags angeboten werden. Bis zu dem Angebot, ihn in ein Cockpit-Arbeitsverhältnis zu übernehmen, ist der Vertragspartner nicht zur Rückzahlung verpflichtet. § 3 Abs. 1 des Darlehensvertrags bestimmt, dass die Darlehensforderung für die Schulungsdauer und darüber hinaus bis zum Beginn eines Arbeitsverhältnisses als Flugzeugführer innerhalb oder außerhalb des L-Konzerns zins- und tilgungsfrei gestellt wird. Auch danach setzt die Rückzahlungspflicht nicht ein, bevor nicht dem Piloten, der auch die weiteren Teile der Schulung erfolgreich absolviert hat, ein Arbeitsvertrag angeboten wird. Das folgt daraus, dass die letzte Phase der Ausbildung, das LIFUS, bereits im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses angeboten wird, § 5 Abs. 5 des Darlehensvertrags aber gerade den Fall regelt, dass kein Arbeitsverhältnis angeboten wird. Schließlich ist die Regelung auch in der Praxis bei der Beklagten in diesem Sinne verstanden und gehandhabt worden, was zwischen den Parteien unstreitig ist.
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c) Die weitere Begründung des Landesarbeitsgerichts, die Grundschulung biete wegen der bei Abschluss der Verträge geltenden sog. Operatorbindung keine angemessenen Vorteile für den Vertragspartner, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung ebenfalls nicht stand.
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aa) Das Landesarbeitsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass die für die Durchführung der MPL (A)-Ausbildung § 20 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO iVm. den Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten (Flugzeug) (JAR-FCL 1 deutsch) vom 17. November 2008 (BAnz. Nr. 13a vom 27. Januar 2009) zu berücksichtigen waren. Zwar waren diese Regelungen bei Abschluss des Schulungs- und des Darlehensvertrags noch nicht in Kraft. Die Einführung der Regelungen war den Parteien jedoch bereits bekannt, wie sich aus § 1 Satz 4 des Schulungsvertrags ergibt, der auf die Bestimmungen Bezug nimmt. Im Laufe der Schulung der Klägerin erfolgte eine Umstellung auf die MPL (A)-Lizenz.
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bb) Die Schlussfolgerung des Landesarbeitsgerichts, nach den Bestimmungen sei eine Fortsetzung der Ausbildung bei einem anderen Anbieter rechtlich nicht möglich gewesen, trifft indes nicht zu. Ein Wechsel der Flugschule während der Ausbildung war aufgrund der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 17. November 2008 (BAnz. Nr. 13a vom 27. Januar 2009) zumindest rechtlich nicht ausgeschlossen. Es bestand keine sog. Operatorbindung, nach der die Genehmigung für die Durchführung eines MPL (A)-Lehrgangs bis zum Abschluss des Umwandlungslehrgangs auf den Ausbildungsbetrieb (ATO) beschränkt gewesen ist, dem die Lizenz erteilt worden ist (Nr. 2 des Anhangs 1 zu JAR-FCL 1.520 und 1.525; Anlage 5 Nr. 2 Satz 2 Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011).
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(1) Die Regelung in Nr. 2 des Anhangs 1 zu JAR-FCL 1.520 und 1.525 JAR-FCL 1 deutsch, auf die auch das Landesarbeitsgericht abstellt, lautet:
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„Die Genehmigung für die Durchführung eines MPL (A)-Lehrganges ist nur einem Ausbildungsbetrieb (FTO) zu erteilen, der einem Luftfahrtunternehmer gemäß EU-OPS 1 angehört oder der mit einem solchen Luftfahrtunternehmer eine besondere genehmigte Vereinbarung hat. Die Lizenz ist auf diesen bestimmten Luftfahrtunternehmer zu beschränken bis die Umschulung des Luftfahrtunternehmers gemäß EU-OPS 1 Abschnitt N abgeschlossen wurde.“
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Anhang 1 zu JAR-FCL 1.520 und 1.525 JAR-FCL 1 deutsch enthält zudem aber auch Nr. 5, die das Landesarbeitsgericht nicht berücksichtigt hat. Diese hat folgenden Wortlaut:
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„Bewerber, die während eines Lehrganges zu einer anderen für die MPL (A)-Ausbildung genehmigten FTO wechseln möchten, müssen bei der zuständigen Stelle die offizielle Festlegung der Ausbildungsstunden beantragen, die in der anderen FTO noch zu absolvieren sind.“
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(2) Ein Wechsel der Flugschule während der Ausbildung war demnach rechtlich möglich.
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(a) Dies zeigt bereits deutlich Nr. 5 des Anhangs 1 zu JAR-FCL 1.520 und 1.525. Die Regelung, der zufolge Bewerber, die während eines Lehrgangs zu einer anderen FTO wechseln möchten, die Festlegung der Ausbildungsstunden beantragen müssen, die in der anderen FTO noch zu absolvieren sind, setzt die Möglichkeit eines Ausbilderwechsels voraus.
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(b) Mit „Lizenz“ in Satz 2 der Nr. 2 des Anhangs 1 zu JAR-FCL 1.520 und 1.525 ist diejenige gemeint, die der Flugschüler am Ende seiner Ausbildung erwirbt. Für dieses Verständnis spricht schon der Wortlaut. Wäre die im ersten Satz genannte Genehmigung gemeint - wovon wohl das Landesarbeitsgericht ausgeht -, hätte es nahegelegen, diese auch im zweiten Satz als Genehmigung zu bezeichnen. Außerdem ist mit „Lizenz“ in den Normen stets die Pilotenlizenz gemeint, so etwa eindeutig in Nr. 1 (a) und (b) des Anhangs 1 zu JAR-FCL 1.520 und 1.525.
- 41
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III. Die angefochtene Entscheidung stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
- 42
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1. Die Rückzahlungsverpflichtung ist nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Die Regelung in § 5 Abs. 5 des Darlehensvertrags iVm. § 13 Abs. 2 des Schulungsvertrags verstößt nicht gegen das AGB-rechtliche Transparenzgebot, soweit sie den unbestimmten Rechtsbegriff der „betrieblichen Gründe“ verwendet.
- 43
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a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich die zur Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung führende unangemessene Benachteiligung daraus ergeben, dass die Vertragsklausel nicht klar und verständlich ist. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Danach muss die Klausel die tatbestandlichen Voraussetzungen und die Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für den Arbeitgeber als Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (vgl. BAG 25. Januar 2022 - 9 AZR 144/21 - Rn. 34; 6. August 2013 - 9 AZR 442/12 - Rn. 13). Dabei brauchen die notwendig generalisierenden Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht einen solchen Grad an Konkretisierung anzunehmen, dass alle Eventualitäten erfasst sind und im Einzelfall keinerlei Zweifelsfragen auftreten können. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen ausreichend flexibel bleiben, um künftigen Entwicklungen und besonderen Fallgestaltungen Rechnung tragen zu können (vgl. BGH 8. Oktober 2015 - I ZR 132/14 - Rn. 39). Die Anforderungen an die Konkretisierung einer Rückzahlungsvereinbarung dürfen daher nicht überzogen werden. Im Sinne eines Ausgleichs widerstreitender Interessen von Klauselverwender und Vertragspartner müssen die Angaben aber so beschaffen sein, dass der Vertragspartner sein Rückzahlungsrisiko abschätzen kann (vgl. BAG 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 19, BAGE 143, 30).
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b) § 5 Abs. 5 des Darlehensvertrags ist in dieser Hinsicht ausreichend klar und verständlich. Der dort geregelte Verzicht der Beklagten auf Rückzahlung des Darlehens ist an die Voraussetzung gebunden, dass dem Darlehensnehmer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der Schulung „aus betrieblichen Gründen, insbesondere mangels Bedarfs an Flugzeugführern“ die Übernahme in ein Cockpit-Arbeitsverhältnis angeboten wird.
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aa) Der unbestimmte Begriff der betrieblichen Gründe bezeichnet die Risikosphäre der Beklagten, in der eine Nichtübernahme der Klägerin in ein Cockpit-Arbeitsverhältnis zum Erlöschen des Rückzahlungsanspruchs führt. Damit wird eine Abgrenzung zu den Gründen vorgenommen, die ihre Ursache in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers haben. Diese Abgrenzung entspricht einem allgemeinen Verständnis betrieblicher Gründe, mit denen das vom Arbeitgeber zu tragende Wirtschafts- und Betriebsrisiko beschrieben wird (vgl. dazu BAG 4. Mai 2022 - 5 AZR 366/21 - Rn. 17 ff. mwN). Dieses normative Verständnis schließt es zwar nicht aus, dass sich der in Verträgen verwendete Begriff der betrieblichen Gründe als intransparent erweist. Die Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Arbeitgeber einseitig vorgibt, unterliegt nicht denselben Maßstäben wie die Kontrolle von Gesetzen, die an der Verfassung und am Gebot der Normenklarheit zu messen sind. Insbesondere der Regelungsbereich von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist in der Regel enger und branchenbezogener zu verstehen als der von Gesetzen, sodass vom Verwender durchaus konkretere Formulierungen verlangt werden können (BAG 26. Januar 2017 - 6 AZR 671/15 - Rn. 27, BAGE 158, 81). Allerdings gilt dies mit der Maßgabe, dass sich der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen grundsätzlich juristischer Fachausdrücke und unbestimmter Rechtsbegriffe bedienen darf, soweit dies im konkreten Kontext nicht den Verständnishorizont des durchschnittlichen Vertragspartners übersteigt (vgl. Staudinger/Wendland (2022) BGB § 307 Rn. 198).
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bb) Danach ist aus § 5 Abs. 5 des Darlehensvertrags iVm. § 13 Abs. 2 des Schulungsvertrags für den durchschnittlichen Darlehensnehmer zweifelfrei erkennbar, dass seine Rückzahlungspflicht entfällt, wenn die Beklagte ihm aus in ihrer Sphäre liegenden Gründen innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der Schulung kein Cockpit-Arbeitsverhältnis anbietet. Die Verwendung des unbestimmten Begriffs trägt dem Umstand Rechnung, dass nicht von vornherein vollständig erkennbar ist, welche betrieblichen Gründe auftreten und diese deshalb nicht abschließend benannt werden können. Dies liegt im Interesse der Klägerin. Auch nicht namentlich bezeichnete betriebliche Gründe können zum Wegfall der Rückzahlungspflicht führen, ohne dass damit für die Beklagte ein ungerechtfertigter Beurteilungsspielraum eröffnet wäre. Der jeweils wichtigste Fall eines betrieblichen Grundes, nämlich der Mangel des Bedarfs an Flugzeugführern (§ 5 Abs. 5 des Darlehensvertrags) bzw. ein entsprechender Bedarf an Copiloten (§ 13 Abs. 2 des Schulungsvertrags), ist explizit genannt. Wegen aller weiteren denkbaren betrieblichen Gründe gehen Zweifel bei der Auslegung zu Lasten der Beklagten als Klauselverwenderin (§ 305c Abs. 2 BGB) und führen damit zu einem für die Klägerin günstigen, weiten Verständnis des Begriffs der betrieblichen Gründe.
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2. Die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes stehen der Wirksamkeit der Rückzahlungsvereinbarung ebenfalls nicht entgegen.
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a) Nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG hat der Ausbildende dem Auszubildenden die Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung zu stellen. Insbesondere ist es nicht zulässig, den Auszubildenden zu verpflichten, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG). Das Gesetz gilt nach § 1 Abs. 1 BBiG für die Berufsbildung, definiert als Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen (§ 1 Abs. 4 BBiG aF).
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b) Das BBiG zielt darauf ab, die finanziellen Belastungen, die dem Auszubildenden und seinen Eltern aus der Berufsausbildung erwachsen, möglichst gering zu halten. Der Zugang zu einer durch das Berufsbildungsgesetz geregelten Ausbildung soll nicht von dem finanziellen Leistungsvermögen und -willen des Auszubildenden abhängen. Aus diesem Grund legt die Rechtsprechung die Vorschriften der § 12 Abs. 2 Nr. 1 und § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG weit aus und betont, dass dem Auszubildenden keine Kosten auferlegt werden dürfen, die ihm bei der Ausbildung entstehen (BAG 18. November 2008 - 3 AZR 192/07 - Rn. 23).
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c) Diese Grundsätze finden auf das Rechtsverhältnis der Parteien keine Anwendung.
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aa) Die im Streitfall maßgebenden Vertragsbestimmungen unterfallen nicht dem Verbot, den Auszubildenden an den Kosten seiner Ausbildung zu beteiligen. Bei der fliegerischen Grundschulung handelt es sich zwar um einen Teil der Berufsausbildung iSd. § 1 Abs. 3 BBiG, nicht aber um den Teil einer betrieblichen Berufsausbildung. Auf eine rein schulische Berufsausbildung - wie die im Streitfall - ist der Zweite Teil des BBiG nicht anwendbar.
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(1) Die ständige Rechtsprechung zur Fassung des Berufsbildungsgesetzes vor seiner Novellierung im Jahr 2005 ging davon aus, das Verbot, den Auszubildenden an den Kosten seiner Ausbildung zu beteiligen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BBiG aF) gelte ebenso wie der gesamte Zweite Teil des Gesetzes nur bei betrieblicher, nicht aber bei rein schulischer Ausbildung (BAG 21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - zu I 1 der Gründe, BAGE 100, 13; 16. Oktober 1974 - 5 AZR 575/73 - zu I 2 a der Gründe). Nach dieser Judikatur ließen die Reglungen in § 1 Abs. 2 iVm. § 3 Abs. 2 BBiG aF keinen Zweifel daran zu, dass das Berufsbildungsgesetz die vertraglichen Beziehungen zwischen Auszubildendem und Ausbildendem nur insoweit ordnen wollte, als es sich um die betriebliche Berufsausbildung handelte (BAG 16. Oktober 1974 - 5 AZR 575/73 - aaO).
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(2) Die dieser ständigen Rechtsprechung zugrundeliegenden Regelungen befinden sich auch nach der Gesetzesnovellierung genauso oder nur geringfügig modifiziert im Berufsbildungsgesetz. Dies gilt insbesondere für § 1 Abs. 2 BBiG aF (inzwischen leicht geändert in § 1 Abs. 3 BBiG) und § 3 Abs. 2 BBiG aF (jetzt identisch in § 10 Abs. 2 BBiG). An der ständigen Rechtsprechung ist festzuhalten. Jedenfalls die Vorschriften des Ersten Kapitels des Zweiten Teils des Berufsbildungsgesetzes sind weiterhin erkennbar auf die betriebliche Berufsausbildung ausgerichtet und damit nicht auf das Rechtsverhältnis der Parteien anzuwenden.
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bb) Die Anwendbarkeit der § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG und § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG folgt auch nicht aus § 26 BBiG.
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(1) Diese Bestimmung ordnet die Anwendbarkeit der für das Berufsausbildungsverhältnis geltenden Vorschriften der §§ 10 bis 23 und § 25 BBiG für andere Vertragsverhältnisse unter der Voraussetzung an, dass es sich um Personen handelt, „die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben“. Eine Einstellung nach § 26 BBiG setzt voraus, dass der Vertragspartner durch ein Mindestmaß an Pflichtenbindung am arbeitstechnischen Zweck des Betriebs des anderen Teils mitwirkt (BAG 17. Juli 2007 - 9 AZR 1031/06 - Rn. 24, BAGE 123, 255 zur Vorgängernorm des § 19 BBiG aF). Dies ist bei einer Flugausbildung an einer Flugschule nicht der Fall.
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(2) Zudem setzt § 26 BBiG voraus, dass es sich nicht um eine „Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes“ handelt. Vorliegend geht es um eine Berufsausbildung, nur eben nicht um eine betriebliche.
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IV. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ist der Senat nicht in der Lage, eine abschließende Entscheidung zu treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO).
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1. Das Landesarbeitsgericht wird die Interessenabwägung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB erneut vorzunehmen haben. Im Hinblick auf die von Art. 12 Abs. 1 GG ausgehende Schutzfunktion muss die Angemessenheit der Rückzahlungsverpflichtung unter Berücksichtigung der Beteiligung beider Parteien an den Kosten, des Grades der Werthaltigkeit der Ausbildung sowie des Umstands, dass Menschen im Ausbildungsalter ohne anderweitigen Abschluss durch die Beteiligung an Ausbildungskosten typischerweise in besonderer Weise belastet sind, beurteilt werden. Die Rückzahlungsverpflichtung wird umso eher noch als angemessen betrachtet werden können, je höher die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Teilschulung einzustufen ist (vgl. BAG 25. Januar 2022 - 9 AZR 144/21 - Rn. 46). Soweit das Landesarbeitsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - nicht weitergehend geprüft hat, ob und inwieweit die Klägerin durch die Teilnahme an der Grundschulung einen geldwerten Vorteil erlangt hat, den sie innerhalb oder außerhalb eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten hätte nutzen können, wird es die erforderlichen Feststellungen zu treffen und die Interessenabwägung unter Berücksichtigung folgender Gesichtspunkte nachzuholen haben.
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a) Zwar trägt der Flugschüler kein Kostenrisiko für den Fall, dass ihm nach der Grundschulung keine weiteren Ausbildungsabschnitte angeboten werden. Der Rückzahlungsverzicht nach § 5 Abs. 5 des Darlehensvertrags greift allerdings erst, wenn dem Flugschüler aus betrieblichen Gründen nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der Schulung die Übernahme in ein Cockpit-Arbeitsverhältnis angeboten wird. Als unangemessen benachteiligend könnte sich das von ihm zu tragende Kostenrisiko erweisen, wenn ihm nach Abschluss der Grundschulung zunächst weder die Beklagte noch eine andere Konzerngesellschaft die Fortsetzung der Pilotenausbildung anbietet (§ 13 Abs. 2 des Schulungsvertrags) und er deshalb eine andere Ausbildung aufnimmt. Wird dem Flugschüler später die Fortsetzung der Pilotenausbildung angetragen und lehnt er dieses Angebot ab, weil er zunächst die zwischenzeitlich aufgenommene Ausbildung abschließen möchte, muss er einen wesentlichen Teil der Ausbildungskosten für die nicht abgeschlossene Pilotenausbildung tragen. Das hat zur Folge, dass er für einen mehrjährigen Zeitraum mit einem Kostenrisiko belastet wird, ohne die Gewissheit zu haben, seine Ausbildung bei der Beklagten oder einer ebenfalls unter den Konzerntarifvertrag fallenden Gesellschaft beenden zu können.
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b) Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Rückzahlungsverpflichtung in § 5 Abs. 5 des Darlehensvertrags ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit es der Klägerin tatsächlich und rechtlich möglich war, ihre weitere, auf der Grundschulung aufbauende Ausbildung zur Pilotin in einer anderen Ausbildungsorganisation zu absolvieren. Da laut § 1 des Schulungsvertrags der Lehrinhalt die Grundschulung „zum theoretischen ATPL“ umfasst, ist auch eine Verwertbarkeit im Rahmen eines Ausbildungslehrgangs für die Erteilung der Pilotenlizenz ATPL zu klären. Das Landesarbeitsgericht wird daher zu prüfen haben, ob und ggf. in welchem Umfang andere Fluggesellschaften zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereit waren, Flugschüler nach absolvierter Grundschulung zu übernehmen. Es wird dabei auch zu bewerten haben, ob die Verwertung der Grundschulung außerhalb des Konzerns der Beklagten aus tatsächlichen Gründen unmöglich oder zumindest so erschwert war, dass sie sich als wenig realistische Option darstellte.
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2. Das Landesarbeitsgericht wird zudem zu prüfen haben, ob es auf die streitige Frage der Valutierung des Darlehens ankommt. Nach § 488 Abs. 1 BGB setzt ein Darlehensvertrag voraus, dass der Darlehensgeber sich verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen und dieser sich zur Rückzahlung des „zur Verfügung gestellten Darlehens“ verpflichtet. § 2 Satz 2 des Darlehensvertrags regelt, dass die Beklagte den Darlehensbetrag an die LFT auszuzahlen hat. Feststellungen zur Verfügungsstellung des Darlehens hat das Landesarbeitsgericht bisher nicht getroffen. Der Vortrag der Beklagten, wie das Darlehen zwischen den Gesellschaften behandelt wurde, bedürfte für den Fall, dass es auf die Valutierung ankäme, näherer Aufklärung.
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