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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BAG 29.03.2023 - 4 AZR 236/22
BAG 29.03.2023 - 4 AZR 236/22
Vorinstanz
vorgehend ArbG Lüneburg, 3. August 2021, Az: 3 Ca 17/21 E, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 4. Mai 2022, Az: 8 Sa 861/21 E, Urteil
Tenor
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1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 4. Mai 2022 - 8 Sa 861/21 E - aufgehoben.
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2. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 3. August 2021 - 3 Ca 17/21 E - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. April 2019 bis zum 31. März 2022 Vergütung nach Entgeltgruppe 12 TV-L nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf die monatlichen Bruttodifferenzbeträge ab jeweiliger monatlicher Fälligkeit, frühestens ab dem 18. Februar 2021 zu zahlen.
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3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 10 vH und das beklagte Land 90 vH zu tragen. Das beklagte Land hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin.
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Die Klägerin, die ein Studium an der Hochschule für Künste in Bremen im Studiengang Künstlerische Ausbildung - Hauptfach Violine - als Diplommusikerin und als sog. Quereinsteigerin eine 18-monatige berufsbegleitende Qualifizierung im Studienseminar für das Lehramt an Gymnasien abgeschlossen hat, war vom 6. August 2018 bis zum 31. März 2022 bei dem beklagten Land als Lehrkraft beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 6./8. August 2018 finden der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) sowie die Tarifverträge, die den TV-L und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen, auf das Arbeitsverhältnis in der Fassung Anwendung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und das Land Niedersachsen jeweils gilt.
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Die Klägerin war an der Integrierten Gesamtschule (IGS) A eingesetzt und unterrichtete dort ausschließlich im Sekundarbereich I. Der Unterricht an der IGS A erfolgt - wie an allen niedersächsischen IGS - bis zur 7. Klasse im Klassenverband mit einer Binnendifferenzierung durch Klassenarbeiten mit unterschiedlichem Niveau, ab der 8. Klasse in den Fächern Englisch, Deutsch und Mathematik aufgeteilt in Grund- und Erweiterungsniveau sowie ab der 9. Klasse mit einer Differenzierung in den naturwissenschaftlichen Fächern.
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Die Klägerin wurde nach Entgeltgruppe 10 TV-L vergütet. Mit Schreiben vom 22. März 2019 beantragte sie bei dem beklagten Land erfolglos „eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 TV-L“.
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Mit ihrer Klage verfolgt sie ihr Begehren weiter und hat die Auffassung vertreten, sie könne seit dem 1. April 2019 eine nach Abschnitt 2 Nr. 2 Satz 3 der Anlage zum Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) der Besoldungsgruppe A 13 entsprechende Vergütung der Entgeltgruppe 12 TV-L beanspruchen. Eine im Sekundarbereich I einer IGS eingesetzte gymnasiale Lehrkraft nehme eine ihrer Lehramtsbefähigung entsprechende Tätigkeit iSd. Abschnitts 2 Nr. 2 Satz 2 der Anlage zum TV EntgO-L (EntgO-L) wahr und könne daher in Besoldungsgruppe A 13 übernommen werden. Im Sekundarbereich I der IGS erfolge eine „Orientierung nach oben“. Die gymnasialen Anforderungen müssten auch bei Vorbereitung und Durchführung des Unterrichts im Sekundarbereich I stets berücksichtigt werden.
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Die Klägerin hat zuletzt beantragt
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festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin rückwirkend ab 1. April 2019 bis zum 31. März 2022 Vergütung nach Entgeltgruppe 12 TV-L nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die monatlichen Bruttodifferenzbeträge ab jeweiliger monatlicher Fälligkeit, frühestens ab dem 18. Februar 2021, zu zahlen.
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Das beklagte Land hat seinen Klageabweisungsantrag damit begründet, mangels spezifischer Lehramtsausbildung für die Gesamtschule könne die dort auszuübende Tätigkeit keinem Lehramtsstudium zugeordnet werden. Der Unterricht im Sekundarbereich I einer IGS werde aufgrund der unterschiedlichen Leistungsstärke der Schüler auf Hauptschul-, Realschul- und Gymnasialniveau erteilt. Nach dem „Durchschnittsniveau“ entspreche die Tätigkeit einer Lehrkraft im Sekundarbereich I einer IGS derjenigen einer Lehrkraft an einer Realschule.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage - nach Rücknahme eines Feststellungsbegehrens für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis 31. März 2019 durch die Klägerin - stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des beklagten Landes das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung, jedoch - nach im Übrigen übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien in der Berufungsinstanz - zeitlich auf das Ende des Arbeitsverhältnisses begrenzt.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung des beklagten Landes zu Unrecht stattgegeben. Die zulässige Klage ist begründet.
- 10
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I. Die Klage ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. BAG 5. Mai 2021 - 4 AZR 666/19 - Rn. 12) auch im Hinblick auf die Verzinsung der Entgeltdifferenzen (BAG 23. Februar 2022 - 4 AZR 354/21 - Rn. 10; 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 9 mwN) zulässig. Der nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Gegenwartsbezug ist trotz der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben. Die Klägerin erstrebt gegenwärtige rechtliche Vorteile in Form eines höheren Entgelts (vgl. hierzu BAG 18. Februar 2021 - 6 AZR 205/20 - Rn. 15, BAGE 174, 74; 16. Juli 2020 - 6 AZR 321/19 - Rn. 20).
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II. Die Klage ist begründet. Die Klägerin konnte vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2022 Vergütung nach Entgeltgruppe 12 TV-L und die Verzinsung der sich daraus ergebenden Vergütungsdifferenzen beanspruchen.
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1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmte sich aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme nach dem TV-L und dem TV EntgO-L.
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2. Nach § 12 TV-L idF des § 3 TV EntgO-L richtet sich die Eingruppierung von Lehrkräften an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen (§ 1 TV EntgO-L) nach den Eingruppierungsregelungen der EntgO-L. Die Lehrkraft ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich für die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit aus den Eingruppierungsregelungen ergibt (§ 12 Abs. 1 Satz 3 TV-L idF des § 3 TV EntgO-L). Bei sog. Mischtätigkeiten (zB in verschiedenen Abschnitten, Schulformen oder Schulzweigen) ist darauf abzustellen, welche Tätigkeit bezogen auf die Pflichtstundenzahl zeitlich mindestens zur Hälfte anfällt (vgl. Vorbemerkung Nr. 2 EntgO-L, Vorbemerkung Nr. 2 zu Abschnitt 2 EntgO-L).
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3. Die maßgebenden Tätigkeitsmerkmale der EntgO-L lauten:
-
„2. Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind, in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst
Vorbemerkungen
1.
Dieser Abschnitt gilt für Lehrkräfte,
bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind,
in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
2.
Die Lehrkraft, die ihre Tätigkeit an verschiedenen Schulformen nicht nur vorübergehend auszuüben hat, ist nach der Tätigkeit eingruppiert, die zeitlich mindestens zur Hälfte anfällt. Für die Feststellung, welche Tätigkeit mindestens zur Hälfte anfällt, ist von der für die jeweilige Schulform geltenden Pflichtstundenzahl auszugehen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Lehrkraft ihre Tätigkeit
a)
in mehreren Schulzweigen oder
b)
in mehreren Schul- bzw. Klassenstufen
auszuüben hat.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
1.
…
2.
Die Lehrkraft, die
a)
eine wissenschaftliche Hochschulbildung oder
b)
ein Studium an einer Hochschule für Kunst oder Musik oder an einer vergleichbaren Einrichtung mit einem Mastergrad oder mit einem vergleichbaren Abschluss
abgeschlossen hat, und
die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach hat,
ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 3 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie im Eingangsamt eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Satz 2 im Beamtenverhältnis stünde. Für die Ermittlung dieser Besoldungsgruppe ist das Beamtenverhältnis zugrunde zu legen, in das eine Lehrkraft übernommen werden könnte, wenn sie
a)
aufgrund eines einschlägigen abgeschlossenen Lehramtsstudiums an einer wissenschaftlichen Hochschule die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern hätte und
b)
zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf das Referendariat oder den Vorbereitungsdienst abgeschlossen hätte;
das Lehramtsstudium ist nur dann einschlägig, wenn es der auszuübenden Tätigkeit entspricht. Es entspricht
der Besoldungsgruppe
die Entgeltgruppe
A 12, 12a
10**)
A 13
12.
**) Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3, 5, 7, 8, 10, 11 und 12)
...
Protokollerklärungen:
Nr. 1
Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind.
Nr. 2
Ein abgeschlossenes Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule liegt vor, wenn das Studium lehramtsbezogen ist und mit einer ersten Staatsprüfung, mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung beendet worden ist.
Nr. 3
Soweit im jeweiligen Landesrecht anstelle des Begriffs ‚Schulform‘ der Begriff ‚Schulart‘ verwendet wird, ist dem Begriff ‚Schulform‘ der Begriff ‚Schulart‘ gleichgestellt.
…
Nr. 5
Ein Lehramtsstudium entspricht der auszuübenden Tätigkeit, wenn es dem Lehramt für die Schulform entspricht, in der die Tätigkeit auszuüben ist. Soweit in Schulformen Lehrämter nach Schulzweigen unterschieden werden, entspricht ein Lehramtsstudium der auszuübenden Tätigkeit, wenn es dem Lehramt für den Schulzweig entspricht, in dem die Tätigkeit auszuüben ist. Soweit in Schulformen Lehrämter nach Schul- bzw. Klassenstufen unterschieden werden, entspricht ein Lehramtsstudium der auszuübenden Tätigkeit, wenn es dem Lehramt für die Schul- bzw. Klassenstufe entspricht, in der die Tätigkeit auszuüben ist.
...“
- 15
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4. Die „beim Arbeitgeber geltende Besoldungsgruppe“ ergibt sich aus den Besoldungsregelungen für beamtete Lehrkräfte des beklagten Landes.
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a) Die Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien eröffnet nach §§ 4, 5 Abs. 2 Nr. 1 der Niedersächsischen Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung) vom 19. Mai 2010 (Nds. GVBl. S. 218) idF vom 2. März 2017 (Nds. GVBl. S. 60) den Zugang für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung nach § 13 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG). Bei entsprechender Verwendung erfolgt nach § 23 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG) iVm. Besoldungsordnung A (Studienrätin/Studienrat mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien) eine Zuordnung zur Besoldungsgruppe A 13.
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b) Nach § 6 NLVO-Bildung hat die Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien erworben, wer das für das betreffende Lehramt vorgeschriebene Studium mit einem Mastergrad (Master of Education), mit der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt in Niedersachsen oder mit einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat. Alternativ ist der Abschluss eines anderen Hochschulstudiums mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss ausreichend, wenn der Abschluss zwei Fächern iSd. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zugeordnet werden kann (Nr. 1). Zudem ist der erfolgreiche Abschluss des nach § 7 sowie durch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung näher bestimmten Vorbereitungsdienstes erforderlich (Nr. 2). Nach § 8 NLVO-Bildung kann die Lehrbefähigung auch erwerben, wer ein anderes Hochschulstudium mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat, wenn der Abschluss zwei Fächern iSd. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zugeordnet werden kann, und mindestens vier Jahre lang eine in § 8 Abs. 2 NLVO-Bildung näher spezifizierte berufliche Tätigkeit ausgeübt hat.
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c) Die Lehrbefähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen eröffnet nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 NLVO-Bildung den Zugang für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung nach § 13 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 NBG. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und Abs. 3 NBesG iVm. Besoldungsordnung A (Realschullehrerin, Realschullehrer mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Lehrbefähigung entsprechenden Verwendung) erfolgt eine Zuordnung zur Besoldungsgruppe A 12.
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5. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Lehrkraft (§ 1 TV EntgO-L) iSd. Abschnitts 2 Nr. 2 EntgO-L.
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a) Sie unterfällt Abschnitt 2 EntgO-L, da sie die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis mangels Abschlusses eines Lehramts- oder anderen Hochschulstudiums iSd. § 6 NLVO-Bildung nicht erfüllt, aber die Tätigkeit einer Lehrkraft mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst ausübt (Vorbemerkung Nr. 1 zu Abschnitt 2 EntgO-L).
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b) Die Klägerin verfügt aufgrund ihres abgeschlossenen Studiums über die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach auf gymnasialem Niveau iSd. Abschnitts 2 Nr. 2 Satz 1 EntgO-L.
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aa) Sie hat - anders als vom Landesarbeitsgericht angenommen - kein wissenschaftliches Hochschulstudium iSd. Abschnitts 2 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a EntgO-L, sondern ein Studium an der Hochschule für Künste Bremen (§ 1 Abs. 2 Bremisches Hochschulgesetz) und damit ein Studium an einer Hochschule für Kunst iSd. Abschnitts 2 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b EntgO-L mit einem dem Mastergrad vergleichbaren Abschluss abgeschlossen.
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bb) Aufgrund dieses Studiums verfügt die Klägerin über die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach iSd. Abschnitts 2 Nr. 2 Satz 1 EntgO-L.
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(1) Der Begriff „Schulfach“ wird in der EntgO-L - ebenso wie der Begriff „Fach“ iSd. früheren Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (vgl. dazu BAG 21. Juli 1993 - 4 AZR 498/92 - zu B II 2 b aa der Gründe) - in demselben Sinne verwendet wie in den einschlägigen Lehrerausbildungsgesetzen und Lehramtsprüfungsordnungen der Länder (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Januar 2023 Teil IIIb 3/2 - Nichterfüller, Lehramtslehrkräfte Rn. 318). Maßgebend ist eine der Lehramtsausbildung vergleichbare Ausbildung, in der alle wesentlichen Elemente des Unterrichtsfachs in der für die unterschiedlichen Lehrämter jeweils erforderlichen Tiefe in einem wissenschaftlichen Studium vermittelt werden. Die Lehrkraft muss allein aufgrund des Studiums, ohne weitere Ausbildung in wesentlichen Teilen des Unterrichtsangebots, in der Lage sein, das betreffende Fach zu unterrichten (BAG 26. Januar 2011 - 4 AZR 274/09 - Rn. 21; 21. Juli 1993 - 4 AZR 498/92 - zu B II 2 b bb der Gründe).
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(2) Die Klägerin ist aufgrund ihres Studiums in der Lage, das Schulfach Musik (§ 4 Abs. 2 Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen [Nds. MasterVO-Lehr] vom 2. Dezember 2015 [Nds. GVBl. S. 350]) auf gymnasialem Niveau zu unterrichten. Darüber besteht zwischen den Parteien kein Streit.
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6. Die Klägerin war nach Abschnitt 2 Nr. 2 Satz 3 EntgO-L in Entgeltgruppe 12 TV-L eingruppiert, weil hinsichtlich der von ihr auszuübenden Tätigkeit unter den in Abschnitt 2 Nr. 2 Satz 2 EntgO-L genannten Voraussetzungen eine Übernahme in Besoldungsgruppe A 13 (Studienrätin) hätte erfolgen können. Die überwiegend auszuübende Tätigkeit entsprach einer solchen mit einem abgeschlossenen Lehramtsstudium und Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien.
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a) Die Ermittlung der nach Abschnitt 2 Nr. 2 Satz 2 EntgO-L maßgebenden Besoldungsgruppe hat mittels einer gedanklichen Festlegung der Besoldungsgruppe eines entsprechenden Beamten zu erfolgen (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Januar 2023 Teil IIIb 3/2 - Nichterfüller, Lehramtslehrkräfte Rn. 42; Klaßen in Sponer/Steinherr TV-L Stand März 2023 TV EntgeltO-L Vor 2620-L Rn. 146). Es ist das Beamtenverhältnis zugrunde zu legen, in das eine Lehrkraft übernommen werden könnte, wenn sie aufgrund eines einschlägigen abgeschlossenen Lehramtsstudiums an einer wissenschaftlichen Hochschule die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern und das Referendariat oder den Vorbereitungsdienst absolviert hätte (Abschnitt 2 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a und Buchst. b EntgO-L).
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b) Ein Lehramtsstudium ist dann einschlägig, wenn es der auszuübenden Tätigkeit entspricht (Abschnitt 2 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 EntgO-L). Dies ist nach Protokollerklärung Nr. 5 zu Abschnitt 2 EntgO-L der Fall, wenn es dem Lehramt für die Schulform und bei deren Untergliederung nach Schulzweigen oder Schul- bzw. Klassenstufen dem Lehramt für den Schulzweig oder die Schul- bzw. Klassenstufe entspricht, in der die Tätigkeit auszuüben ist. Ein „Entsprechen“ ist dabei nicht nur dann anzunehmen, wenn für die Schulform, den Schulzweig oder die Schul- bzw. Klassenstufe landesrechtlich ein der Bezeichnung nach entsprechendes Lehramt festgelegt ist. Vielmehr ist jede „auszuübende Tätigkeit“ iSd. Abschnitts 2 Nr. 2 EntgO-L unter Berücksichtigung der Wertungen der einschlägigen landesrechtlichen Regelungen einem einschlägigen Lehramtsstudium zuzuordnen. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist eine Eingruppierung ohne eine solche Festlegung in Abschnitt 2 Nr. 2 EntgO-L nicht vorgesehen. Dies ergibt die Auslegung der tariflichen Vorschriften (vgl. zu den Auslegungsgrundsätzen BAG 12. Dezember 2018 - 4 AZR 147/17 - Rn. 35 mwN, BAGE 164, 326).
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aa) Dem Tarifwortlaut nach muss die auszuübende Tätigkeit dem Lehramtsstudium und dieses dem Lehramt für die Schulform, den Schulzweig oder die Schulstufe „entsprechen“. Nach dem allgemeinen Sprachverständnis bedeutet der Begriff „mit etwas übereinstimmen, einer Sache gleichkommen, gemäß sein“ (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort „entsprechen“) und „zu einer Sache passen, einer Sache ähnlich sein, ihr genügen“ (Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. Stichwort „entsprechen“). Dies lässt sowohl ein Verständnis zu, nach dem eine ausdrückliche Übereinstimmung erforderlich ist als auch ein solches, nach dem eine (weitgehend) inhaltliche Übereinstimmung ausreicht.
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bb) Nach der Systematik der tariflichen Regelungen erfordert die Eingruppierung einer Lehrkraft iSd. Abschnitts 2 Nr. 2 EntgO-L die Festlegung eines einschlägigen Lehramts für die jeweils von der Lehrkraft auszuübende Tätigkeit. Für die gedankliche Zuordnung zur Besoldungsgruppe ist das einschlägige - mithin der auszuübenden Tätigkeit entsprechende - Lehramtsstudium zugrunde zu legen. Ausgangspunkt der gedanklichen Zuordnung ist damit die auszuübende Tätigkeit. Dabei sind die Tarifvertragsparteien davon ausgegangen, für jede der nach Abschnitt 2 Nr. 2 EntgO-L möglichen Tätigkeiten könne eine Zuordnung zu einem Lehramtsstudium erfolgen. Anderenfalls hätten sie Regelungen getroffen, welche Eingruppierung bei fehlender Entsprechung erfolgen soll, da sie mit der ausdifferenzierten Gestaltung des TV EntgO-L erkennbar eine vollständige Regelung der Eingruppierung der Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen schaffen wollten (vgl. § 1 TV EntgO-L; BAG 16. Juli 2020 - 6 AZR 321/19 - Rn. 28). Anders als vom Landesarbeitsgericht angenommen lässt sich Abschnitt 2 Nr. 2 Satz 3 EntgO-L nicht entnehmen, für den Fall, dass eine entsprechende Besoldungsgruppe nicht bestimmt werden könne, sei Besoldungsgruppe A 12 zugrunde zu legen. Während die Tarifvertragsparteien in Abschnitt 1, Abschnitt 2 Nr. 1 und Abschnitt 5 EntgO-L ein Regel-Ausnahme-Verhältnis für den Fall der Abweichung der tatsächlichen von der für die Tätigkeit nach Landesrecht erforderlichen Ausbildung vorgesehen haben, ist eine Regelung in Abschnitt 2 Nr. 2 EntgO-L für den Fall des fehlenden einschlägigen Lehramtsstudiums unterblieben. Dabei waren den Tarifvertragsparteien ausweislich der Niederschriftserklärung „zu Nr. 5 der PE zu Abschnitt 2“ zur EntgO-L (vgl. hierzu Klaßen in Sponer/Steinherr TV-L Stand März 2023 TV EntgeltO-L Vor 2620-L Rn. 239) die vielfältigen, in den Ländern unterschiedlich ausgestalteten Schularten bewusst.
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cc) Dieses Verständnis trägt dem Zweck der EntgO-L, die Vergütung der angestellten Lehrkräfte an derjenigen der Beamten zu orientieren, Rechnung. Dabei sollen Lehrkräfte iSd. Abschnitts 1 EntgO-L, die nach ihren fachlichen Qualifikationen und ihrer Tätigkeit als gleichwertig anzusehen sind, eine annähernd gleiche Vergütung erhalten (BAG 25. Mai 2022 - 4 AZR 331/20 - Rn. 27). Lehrkräfte, die nur der Tätigkeit, nicht aber der fachlichen Qualifikation nach entsprechenden Beamten vergleichbar sind, sollen - ausgehend von der Besoldung der Beamten - eine um mindestens eine Entgeltgruppe niedrigere Vergütung erhalten (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Januar 2023 Teil IIIb 3/2 - Nichterfüller, Lehramtslehrkräfte Rn. 8). Erforderlich ist daher immer die Zuordnung der Tätigkeit zu einer bestimmten Besoldungsgruppe, die dann einer Entgeltgruppe zugewiesen wird.
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c) Nach diesen Grundsätzen ist für die Tätigkeit im Sekundarbereich I an der IGS A das Lehramtsstudium einschlägig, welches dem Lehramt an Gymnasien nach § 6 NLVO-Bildung entspricht. Dabei kann zugunsten des beklagten Landes davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Sekundarbereich I einer IGS in Niedersachsen um eine Schulstufe iSd. Vorbemerkung Nr. 2 zu Abschnitt 2 EntgO-L handelt, auch wenn nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) der Sekundarbereich I die Schuljahrgänge 5 bis 10 der allgemeinbildenden Schulen lediglich im Sinne eines „Schulbereichs“ umfasst.
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aa) Nach niedersächsischem Landesrecht existiert kein spezifisches Lehramt an Gesamtschulen oder den Sekundarbereich I an Gesamtschulen. Bei der Gesamtschule handelt es sich zwar nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. f NSchG um eine eigene Schulform im Rahmen der allgemeinbildenden Schulen. Dieser ist aber weder ein eigenständiges Lehramt noch ein solches für bestimmte Schul- oder Klassenstufen zugeordnet (vgl. § 5 NLVO-Bildung). Dementsprechend unterrichten in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der IGS gemäß Nr. 1.5 des Runderlasses des Niedersächsischen Kultusministeriums „Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Integrierten Gesamtschule (IGS)“ vom 1. September 2021 - 33.2-81071 - (SVBl. S. 443) sowie dessen Vorgängerregelung Lehrkräfte mit dem Lehramt an Grund- und Hauptschulen, an Grund-, Haupt- und Realschulen, an Realschulen, an Gymnasien und mit dem Lehramt für Sonderpädagogik. Dies entspricht der Vorgabe in § 51 Abs. 1 Satz 1 NSchG, wonach Lehrkräfte zwar grundsätzlich in solchen Fächern und Schulformen, für die sie die Lehrbefähigung erworben haben, Unterricht erteilen, für die Gesamtschule aber gesondert festgelegt wird, dass Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für Schulformen der allgemeinbildenden Schulen dort unterrichten.
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bb) Nach der unter Berücksichtigung der Wertungen der niedersächsischen Landesvorschriften vorzunehmenden Zuordnung entspricht die Tätigkeit nicht dem Lehramt an Realschulen (vgl. BAG 16. Juli 2020 - 6 AZR 321/19 - Rn. 39), sondern dem Lehramt an Gymnasien.
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(1) Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 NSchG ist die Gesamtschule unabhängig von den Schulformen Hauptschule, Realschule und Gymnasium nach Schuljahrgängen gegliedert. Die Gesamtschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 NSchG eine grundlegende Allgemeinbildung wie an der Hauptschule (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 NSchG), eine erweiterte Allgemeinbildung wie an der Realschule (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 NSchG) oder eine breite und vertiefte Allgemeinbildung wie am Gymnasium (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 NSchG). Dies ermöglicht ihnen eine individuelle Schwerpunktbildung entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen. Die Gesamtschule stärkt Grundfertigkeiten wie die Hauptschule (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3 NSchG), selbständiges Lernen wie die Realschule (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 NSchG) und selbständiges Lernen und wissenschaftspropädeutisches Arbeiten wie das Gymnasium (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 NSchG), § 12 Abs. 1 Satz 3 NSchG. An ihr können nach § 12 Abs. 2 Satz 2 NSchG dieselben Abschlüsse wie an der Hauptschule, der Realschule und dem Gymnasium erworben werden.
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(2) Die Tätigkeit im Sekundarbereich I der IGS wird dadurch charakterisiert, dass die Lehrkraft Schülerinnen und Schüler aller Leistungsstufen, die den klassischen Schulformen Hauptschule, Realschule oder Gymnasium zuzuordnen wären, gemeinsam unterrichtet und die unterschiedlichen Leistungsstärken durch eine Binnendifferenzierung berücksichtigt. In jedem Schuljahrgang wird Unterricht in verschiedenen Anforderungsstufen - und damit auch auf gymnasialem Niveau - erteilt. Dabei wird der Unterricht bis einschließlich zum 7. Schuljahrgang im gesamten Klassenverband mit einer Differenzierung durch Klassenarbeiten mit unterschiedlichem Niveau erteilt. Ab dem 8. Schuljahrgang erfolgt in den Fächern Englisch, Deutsch und Mathematik und ab dem 9. Schuljahrgang in den naturwissenschaftlichen Fächern eine Fachleistungsdifferenzierung in Fachleistungskursen. Die Binnendifferenzierung innerhalb des Klassenverbands beinhaltet ohne die Festlegung von Pflichtstunden die Unterrichtung eines Teils der Schülerinnen und Schüler auf gymnasialem Niveau (vgl. BAG 16. Juli 2020 - 6 AZR 321/19 - Rn. 42; vgl. auch den Erlass des Niedersächsischen Kultusministeriums „Arbeitszeit der Lehrkräfte; Arbeitszeit der nach dem TV-L beschäftigten Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen“ vom 10. Juli 1998 - 104-03 070/1(95) - [SVBl. S. 199] idF vom 2. Juli 2008 [SVBl. S. 245] iVm. der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen [Nds. ArbZVO-Schule] vom 14. Mai 2012 [Nds. GVBl. S. 106] idF vom 6. Juli 2017 [Nds. GVBl. S. 234]). Die Lehrkraft im Sekundarbereich I der IGS hat daher nicht nur den Stoff der Haupt- und Realschule, sondern auch den des Gymnasiums zu unterrichten (vgl. BAG 16. Juli 2020 - 6 AZR 321/19 - Rn. 39). Sie hat den Schülerinnen und Schülern - soweit dies deren Leistungsfähigkeit entspricht - bereits im Sekundarbereich I eine breite und vertiefte Allgemeinbildung zu vermitteln und deren selbständiges Lernen und wissenschaftspropädeutisches Arbeiten zu stärken.
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(3) Die Unterrichtung (nur) eines Teils der Schülerinnen und Schüler auf gymnasialem Niveau ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ausreichend, um von einer dem Lehramt an Gymnasien entsprechenden Tätigkeit auszugehen.
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(a) Die im Vergleich zu einer dem Lehramt an Haupt- oder Realschulen entsprechende inhaltlich stärker vertiefte Vermittlung des Lernstoffs ist zwar nur gegenüber einem Teil der Schülerschaft zu erbringen. Da aber lediglich eine Binnendifferenzierung innerhalb des Klassenverbands erfolgt, ist die (besoldungsrechtlich) höherwertige, dem Lehramt an Gymnasien entsprechende Tätigkeit während der gesamten Unterrichtszeit über zu erbringen. Dementsprechend kommt die vom beklagten Land vorgenommene Wertung anhand eines „Durchschnittsniveaus“ nicht in Betracht. Vielmehr ist die dem Lehramt an Gymnasien entsprechende Tätigkeit als gesamte auszuübende Tätigkeit iSd. § 12 TV-L idF des § 3 TV EntgO-L anzusehen.
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(b) Der Unterricht im Sekundarbereich I einer IGS stellt keine Mischtätigkeit iSv. Vorbemerkung Nr. 2 zu Abschnitt 2 EntgO-L dar. Er ist weder in verschiedenen Schulformen (Satz 1 der Vorbemerkung Nr. 2 zu Abschnitt 2 EntgO-L) noch in mehreren Schulzweigen (Satz 3 Buchst. a der Vorbemerkung Nr. 2 zu Abschnitt 2 EntgO-L) oder Schul- bzw. Klassenstufen (Satz 3 Buchst. b der Vorbemerkung Nr. 2 zu Abschnitt 2 EntgO-L) zu erbringen. Die IGS ist eine eigene Schulform (Rn. 33), nicht eine mehrere Schulformen in sich vereinende Institution. Gleiches gilt bezogen auf Schulzweige, da die IGS weder ein Schulzweig noch in verschiedene Schulzweige untergliedert ist. Der integrative Ansatz steht der Einteilung der Schülerinnen und Schüler in verschiedene Schulzweige entgegen (BAG 16. Juli 2020 - 6 AZR 321/19 - Rn. 35). Die Tätigkeit ist - soweit sie die Unterrichtung auf unterschiedlichem Niveau betrifft - auch nicht in mehreren Schul- bzw. Klassenstufen auszuüben. Die Differenzierung erfolgt - wie dargelegt - nicht durch Einordnung der Schülerinnen und Schüler in verschiedene Stufen, sondern innerhalb des Klassenverbands im Wege der Binnendifferenzierung. Eine Einteilung der Stoffvermittlung nach Pflichtstundenzahlen wird nicht vorgenommen.
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(4) Aus diesem Verständnis ergibt sich entgegen der Auffassung des beklagten Landes kein Wertungswiderspruch im Hinblick auf die Eingruppierung von im Sekundarbereich I der IGS tätigen Lehrkräften mit einem abgeschlossenen Studium für das Lehramt an Realschulen ohne zweites Staatsexamen nach Abschnitt 2 Nr. 1 EntgO-L (so aber Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Januar 2023 Teil IIIb 3/1 - Erfüller Rn. 407; Geyer ZTR 2020, 696, 701). Diese erhalten, da für ihre Eingruppierung nach Abschnitt 2 Nr. 1 Abs. 3 Satz 1 EntgO-L auf die ihrem Lehramtsstudium entsprechende Tätigkeit abzustellen ist, eine Vergütung nach Entgeltgruppe 11 TV-L (Abschnitt 2 Nr. 1 Abs. 1 Satz 4 EntgO-L). Die höhere Vergütung der im Sekundarbereich I einer IGS eingesetzten Lehrkräfte nach Abschnitt 2 Nr. 2 EntgO-L ergibt sich daraus, dass sie über die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach auf gymnasialem Niveau verfügen. Demgegenüber werden an einer IGS eingesetzte Lehrkräfte ohne Lehramtsstudium, die lediglich die Fähigkeit zum Unterrichten auf Realschulniveau haben, gemäß Abschnitt 2 Nr. 4 Satz 2 EntgO-L nach Entgeltgruppe 10 TV-L vergütet, weil sie zwar eine dem Lehramt an Gymnasien entsprechende Tätigkeit ausüben (Besoldungsgruppe A 13), aber nicht nach Abschnitt 2 Nr. 2 Satz 1 EntgO-L über die erforderliche entsprechende persönliche Qualifikation verfügen. Sie erhalten damit die gleiche Vergütung wie die an den Realschulen eingesetzten Lehrkräfte mit gleicher Qualifikation. Die Wertung der Tarifvertragsparteien, die Qualifikation zum Unterrichten auf gymnasialem Niveau auch ohne Lehramtsstudium bei gleicher Tätigkeit höher zu gewichten als die (vollständige) Befähigung zum Unterrichten auf Realschulniveau, ist von den Gerichten für Arbeitssachen hinzunehmen.
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7. Die Klägerin hat ihre Ansprüche mit Schreiben vom 22. März 2019 rechtzeitig iSd. § 37 Abs. 1 TV-L geltend gemacht.
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8. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB iVm. § 24 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 TV-L.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 91a Abs. 1 Satz 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Das beklagte Land hat als unterlegene Partei die Kosten der Berufung und Revision zu tragen. Dies gilt unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen auch, soweit die Parteien den Rechtsstreit teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die Klage wäre ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich zulässig und begründet gewesen. Soweit die Klägerin die Klage im erstinstanzlichen Verfahren teilweise zurückgenommen hat, hat sie die Kosten zu tragen.
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M. Rennpferdt
Klug
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Th. Hess
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