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BAG 23.02.2022 - 4 AZR 354/21
BAG 23.02.2022 - 4 AZR 354/21 - Eingruppierung eines Schulhausmeisters
Normen
§ 12 TVöD, § 37 Abs 1 TVöD, Anl 1 Teil B Abschn XXIII Entgeltgr 7 TVöD, § 29b Abs 1 TVÜ-VKA
Vorinstanz
vorgehend ArbG Neuruppin, 13. November 2019, Az: 5 Ca 493/19, Urteil
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 13. April 2021, Az: 7 Sa 7/20, Urteil
Leitsatz
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Ein Schulhausmeister konfiguriert eine Anlage der Gebäudeleittechnik iSd. Entgeltgruppe 7 Teil B Abschnitt XXIII der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA, wenn er Systemeinstellungen der zu betreuenden Anlage im Rahmen der durch den Hersteller eingeräumten Steuerungsmöglichkeiten unter Anwendung der Systemsoftware abweichend von der Grund- oder Werkseinstellung bedarfsgerecht anpasst. Ein Eingriff in die vom Hersteller vorgenommene Programmierung wird für die Erfüllung der tariflichen Anforderung nicht vorausgesetzt.
Tenor
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1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. April 2021 - 7 Sa 7/20 - wird zurückgewiesen.
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2. Auf die Anschlussrevision des Klägers wird - unter deren Zurückweisung im Übrigen - das genannte Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg teilweise aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt gefasst:
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Auf die Berufung des Klägers wird - unter deren Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 13. November 2019 - 5 Ca 493/19 - teilweise abgeändert.
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Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1. Januar 2017 nach der Entgeltgruppe 7 Stufe 3 TVöD/VKA und ab dem 1. Januar 2020 nach der Entgeltgruppe 7 Stufe 4 TVöD/VKA zu vergüten und die sich für die Zeit ab April 2017 ergebenden Bruttodifferenzbeträge ab dem jeweiligen Ersten des Folgemonats sowie die sich für die Monate Januar 2017 bis März 2017 ergebenden Bruttodifferenzbeträge ab dem 1. Oktober 2018 jeweils mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
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3. Von den Kosten der ersten und zweiten Instanz haben der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3 zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
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Der Kläger, der in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik eine zweijährige Berufsausbildung als Facharbeiter mit der Berufsbezeichnung „Maurer“ abgeschlossen hat, ist seit dem 1. August 2010 bei dem beklagten Landkreis (Beklagter) als Schulhausmeister am S-Gymnasium in G beschäftigt. Im Arbeitsvertrag ist vereinbart, dass sich das Arbeitsverhältnis „nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für die Verwaltung und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) - Tarifgebiet Ost - jeweils geltenden Fassung, einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA)“ bestimmt.
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Eine von dem Beklagten unter dem 1. Januar 2017 gefertigte Arbeitsplatzbeschreibung gliedert die Tätigkeit des Klägers in zwei „Arbeitsvorgänge“, „eigenverantwortliches Betreuen eines Schulobjektes/mehrerer Schulobjekte“ mit einem Arbeitszeitanteil von 95 vH und „Steuern und Überwachen von technischen und sicherheitstechnischen Anlagen der Gebäudeautomation, soweit dies nicht dem Ingenieur für Versorgungstechnik, dem Elektroniker oder Spezialfirmen vorbehalten ist“ (Arbeitszeitanteil 5 vH).
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Das S-Gymnasium verfügt über eine softwaregesteuerte Heizungsanlage mit drei Heizkreisen für das Gebäude und zwei für die Sporthalle. Die 2005 eingerichtete Anlage, die über 111 Einzelraumregelungen und 116 Stellmotoren für die Heizkörper verfügt, wurde in den folgenden Jahren erweitert und modernisiert. Der Kläger kann über die Bedienebene eines softwarebasierten Systems die jeweiligen Stockwerke und über die Einzelraumregelungen und Stellmotoren die einzelnen Räume, weiterhin die Heizkreise der Kesselanlage, die raumlufttechnische Anlage der Küche sowie die Heizungsanlage der Sporthalle aufrufen. Er stellt über das System die Pumpen für die einzelnen Heizkreise ein und verändert abhängig von den Außenbedingungen die Steilheit der Heizkurve, deren Temperaturvorlauf sowie das Temperaturvorlaufminimum und -maximum. Über die einzelnen ansteuerbaren Stellmotoren kann für jeden Schulraum eine Temperatur festgelegt werden. Die Einstellungen umfassen die Nutzungszeit für die festzulegenden Zeiträume, die Temperatursollwerte für Tag und Nacht sowie die Überwachung der Ist-Temperatur. Der Kläger trägt im System Ferienzeiten, variable Ferientage und Feiertage ein. Außerdem passt er bei Veranstaltungen, Lehrerversammlungen oder Elternabenden für einzelne Räume die Raumtemperatur an die jeweilige Nutzungszeit an. Gleiches gilt für die Sporthalle. Des Weiteren überwacht er die Trendkurven und Diagramme für die Einzelraumregelung sowie für die Heizpumpen. Über dieses System betreut er auch die Heizungsanlage eines Jobcenters. Störungen der Heizpumpe versucht er zunächst mit einem Neustart des Systems zu beheben. Bleibt dies ohne Erfolg, informiert er ein externes Unternehmen. Dem Kläger ist zudem die Tätigkeit an weiteren technischen Anlagen im Schulgebäude übertragen. Er erhält eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 5 TVöD/VKA.
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Mit Schreiben vom 13. April 2017 machte der Kläger unter dem Betreff „Höhergruppierungsantrag nach § 29 b Abs. 1 TVÜ-VKA“ seine „Höhergruppierung und Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 rückwirkend zum 1. Januar 2017 geltend“ und forderte den Beklagten mit weiterem Schreiben vom 26. Juni 2018 zur Zahlung des Differenzbetrags zwischen der Entgeltgruppe 5 und der Entgeltgruppe 7 TVöD/VKA ab dem 1. Januar 2017 auf. Der Beklagte lehnte das Begehren mit Schreiben vom 28. September 2018 ab.
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Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er hat die Auffassung vertreten, die von ihm auszuübende Tätigkeit erfülle die tariflichen Merkmale eines Schulhausmeisters iSd. Entgeltgruppe 7 Teil B Abschnitt XXIII der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA.
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Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - zuletzt in der Sache beantragt
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festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1. Januar 2017 nach der Entgeltgruppe 7 Stufe 3 TVöD/VKA und ab dem 1. Januar 2020 nach der Entgeltgruppe 7 Stufe 4 TVöD/VKA zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Bruttodifferenzbeträge jeweils ab dem Ersten des Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
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Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und zur Begründung vorgetragen, es fehle bereits an der erforderlichen einschlägigen Berufsausbildung. Die vom Kläger betreute Anlage der Gebäudeleittechnik weise zudem keine erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung auf. Diese werde von ihm auch nicht konfiguriert. Er greife nicht in die Programmier- und Servicesoftware ein. Zudem falle das Steuern und Überwachen der Gebäudeautomation nicht in einem rechtlich erheblichen Ausmaß an.
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Das Arbeitsgericht hat die auf eine Vergütung der Entgeltgruppe 7 Stufe 4 TVöD/VKA gerichtete Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage für die Zeit ab dem 1. Januar 2018 in Höhe der Entgeltgruppe 7 Stufe 3 TVöD/VKA und ab dem 1. Januar 2020 nach deren Stufe 4 entsprochen und sie im Übrigen abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger verfolgt mit seiner Anschlussrevision den auf die Entgeltgruppe 7 Stufe 3 TVöD/VKA begrenzten Feststellungsantrag für das Jahr 2017 weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Beklagten ist unbegründet, die Anschlussrevision des Klägers ist überwiegend begründet. Die als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. BAG 17. November 2010 - 4 AZR 188/09 - Rn. 15, auch zur Stufe) auch im Hinblick auf die Verzinsung der Entgeltdifferenzen (BAG 29. April 2021 - 6 AZR 232/17 - Rn. 9; 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 9 mwN) zulässige Klage ist - mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung - bereits für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2017 begründet.
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I. Der Kläger kann ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2019 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 7 Stufe 3 TVöD/VKA und ab dem 1. Januar 2020 nach der Stufe 4 beanspruchen.
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1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Regelungen des TVöD/VKA und des TVÜ-VKA Anwendung.
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2. Die Eingruppierung des Klägers bestimmt sich, da er einen Antrag nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA gestellt hat, nach den §§ 12, 13 TVöD/VKA iVm. der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA).
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a) Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA gelten für die in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten sowie für die zwischen dem Inkrafttreten des TVöD/VKA und dem 31. Dezember 2016 neu eingestellten Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2016 hinaus fortbesteht, ab dem 1. Januar 2017 für (Neu-)Eingruppierungen § 12 und § 13 TVöD/VKA iVm. der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung anhand dieser Vorschriften fand jedoch anlässlich der Überleitung in die Entgeltordnung nicht statt (§ 29a Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA). Vielmehr erfolgte die Überleitung zum 1. Januar 2017 gemäß § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe. Dies ist nach der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA diejenige, die nach Anlage 1 oder 3 TVÜ-VKA in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung der Vergütungsgruppe des BAT, deren tarifliche Anforderungen die Tätigkeit erfüllte, zugeordnet war (ausf. zu den insoweit inhaltsgleichen Regelungen des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts [§§ 24, 26 TVÜ-Bund] BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 678/16 - Rn. 18 ff.; 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 17 ff. mwN, BAGE 162, 81).
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Bei unveränderter Tätigkeit kommt eine Eingruppierung nach § 12 TVöD/VKA nur in Betracht, wenn sich nach der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA eine höhere Entgeltgruppe als in der Anlage 1 oder 3 TVÜ-VKA vorgesehen ergibt, und der Beschäftigte bis zum 31. Dezember 2017 eine dementsprechende Eingruppierung beantragt hat.
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b) Der Kläger hat im Hinblick auf die seit dem 1. Januar 2017 geltenden neuen Tätigkeitsmerkmale fristgemäß einen Antrag nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA gestellt. Nach den Tätigkeitsmerkmalen des TVöD/VKA ergibt sich - bei deren Vorliegen - für den Kläger eine höhere Entgeltgruppe.
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3. Die maßgebenden Tätigkeitsmerkmale im Teil B Abschnitt XXIII „Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister“ der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA lauten ua.:
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„Vorbemerkungen
1.
Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister sind Hausmeisterinnen oder Hausmeister in Schulen außer Akademien, Kunsthochschulen, Musikhochschulen, Musikschulen und verwaltungseigenen Schulen.
2.
Eine einschlägige Berufsausbildung liegt dann vor, wenn die in der Berufsausbildung vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten einen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit den wesentlichen Tätigkeitsschwerpunkten von Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeistern aufweisen. Dies ist insbesondere bei Berufsausbildungen in den Berufsfeldern Metallbau, Anlagenbau, Installation, Montiererinnen und Montierer, Elektroberufe, Bauberufe und Holzverarbeitung der Fall.
Entgeltgruppe 5
Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister, die eine einschlägige mindestens dreijährige Berufsausbildung abgeschlossen haben.
…
Entgeltgruppe 7
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, deren Tätigkeit sich aufgrund erhöhter technischer Anforderungen erheblich aus der Entgeltgruppe 5 heraushebt.
(Eine erhebliche Heraushebung aufgrund erhöhter technischer Anforderungen liegt vor, wenn die Schulhausmeisterin oder der Schulhausmeister elektronische Schließ-, Alarm-, Brandmeldeanlagen oder Anlagen der Gebäudeleittechnik mit erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung eigenverantwortlich zu bedienen, zu überwachen und zu konfigurieren hat.)“
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4. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei den dem Kläger übertragenen Aufgaben eines Schulhausmeisters um einen einheitlichen Arbeitsvorgang iSv. § 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD/VKA handelt.
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a) Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TVöD/VKA ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist danach der Arbeitsvorgang (BAG 17. März 2021 - 4 AZR 327/20 - Rn. 16; 9. September 2020 - 4 AZR 161/20 - Rn. 19).
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b) Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen, nicht aus. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD/VKA auch Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 17. März 2021 - 4 AZR 327/20 - Rn. 17; 9. September 2020 - 4 AZR 161/20 - Rn. 20 mwN; ausf. 9. September 2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 27 ff., BAGE 172, 130 [zu § 12 TV-L]).
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c) Der Begriff des „Arbeitsvorgangs“ ist ein feststehender, abstrakter, von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Rechtsbegriff. Seine Anwendung durch die Tatsachengerichte ist revisionsgerichtlich in vollem Umfang nachprüfbar (st. Rspr., vgl. zB BAG 17. März 2021 - 4 AZR 327/20 - Rn. 18).
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d) Danach hat das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen, die auszuübende Tätigkeit des Klägers bestehe entgegen der Darstellung in der Arbeitsplatzbeschreibung (vgl. zur Bedeutung der Stellenbeschreibung bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge BAG 10. Juni 2020 - 4 AZR 142/19 - Rn. 15 mwN) aus einem einheitlichen Arbeitsvorgang.
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aa) Bei dem Tarifbegriff des Schulhausmeisters iSv. Teil B Abschnitt XXIII der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA handelt es sich um ein sog. Funktionsmerkmal. Wird die Tätigkeit durch ein solches erfasst, ist regelmäßig von einem einheitlichen Arbeitsergebnis und damit einem einheitlichen Arbeitsvorgang auszugehen, solange nicht die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind und zu einem unterschiedlichen Arbeitsergebnis führen (BAG 9. September 2020 - 4 AZR 161/20 - Rn. 26 mwN).
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bb) Der Kläger hat in seiner Funktion eines Schulhausmeisters sicherzustellen, dass das Schulgebäude und das dort befindliche Inventar für den vorgesehenen Zweck in einem ordnungsgemäßen Zustand zur Verfügung stehen. Alle damit in Zusammenhang stehenden Einzeltätigkeiten, die ihm einheitlich und ohne organisatorische Trennung übertragen worden sind, dienen diesem Arbeitsergebnis und bilden daher einen Arbeitsvorgang (vgl. BAG 6. August 2003 - 4 AZR 445/02 - zu II 2 der Gründe; 12. Februar 1997 - 4 AZR 330/95 - zu II 2 b der Gründe; 12. Juni 1996 - 4 AZR 1055/94 - zu II 2 der Gründe). Soweit dem Kläger die Überwachung der Heizungsanlage des Jobcenters im Rahmen seiner Tätigkeit innerhalb der Schule zugewiesen worden ist, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.
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5. Die Tätigkeit des Klägers erfüllt die tariflichen Anforderungen der von ihm in Anspruch genommenen Entgeltgruppe 7 TVöD/VKA.
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a) Voraussetzung für eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 7 TVöD/VKA, die auf der Entgeltgruppe 5 TVöD/VKA aufbaut, ist zunächst, dass die Tätigkeit den Anforderungen der Ausgangsentgeltgruppe entspricht. Daran anschließend ist zu prüfen, ob sich die Tätigkeit aufgrund erhöhter technischer Anforderungen erheblich aus der Entgeltgruppe 5 TVöD/VKA heraushebt.
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b) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 5 TVöD/VKA erfüllt sind.
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aa) Der Kläger ist bei dem Beklagten als Schulhausmeister iSd. Vorbemerkung Nr. 1 zum Teil B Abschnitt XXIII der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA beschäftigt.
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bb) Aufgrund der in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossenen Berufsausbildung als Facharbeiter mit der Berufsbezeichnung „Maurer“ verfügt der Kläger über die tariflich erforderliche einschlägige mindestens dreijährige Berufsausbildung nach der Vorbemerkung Nr. 2 zum Teil B Abschnitt XXIII der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA.
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(1) Die Berufsausbildung zum Maurer ist eine „einschlägige Berufsausbildung“. Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff in Satz 1 der Vorbemerkung Nr. 2 zum Teil B Abschnitt XXIII der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA definiert und in deren Satz 2 festgelegt, dass insbesondere die darin genannten Berufsausbildungen als einschlägig anzusehen sind (Breier/Dassau/Faber/Hoffmann TVöD Entgeltordnung VKA Stand Oktober 2021 EntgO (VKA) Teil B XXIII D 1.3.23 Erl. 3.2 Rn. 20; Donath in Sponer/Steinherr TVöD EntgeltO VKA Stand November 2021 Teil B XXIII Rn. 13). Das gilt ua. für die Berufsausbildungen in einem Bauberuf, zu denen die Ausbildung zum Maurer gehört.
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(2) Zwar handelt es sich bei der Berufsausbildung zum Maurer um eine dreijährige Ausbildung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a iVm. § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft 1999). Im Streitfall ist es aber unschädlich, dass die im Beitrittsgebiet abgeschlossene Berufsausbildung des Klägers nur zwei Jahre gedauert hat.
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(a) Nach Absatz 2 der Nr. 6 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) zur Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA werden Facharbeiterinnen und Facharbeiter mit einem im Beitrittsgebiet erworbenen Facharbeiterzeugnis, das nach Art. 37 des Einigungsvertrags und der Vorschriften hierzu dem Prüfungszeugnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren bzw. mit einer kürzeren Ausbildungsdauer gleichgestellt ist, bei entsprechender Tätigkeit wie Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem solchen Ausbildungsberuf eingruppiert.
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(b) Die Ausbildung zum Facharbeiter mit der Berufsbezeichnung „Maurer“ nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ist nach Art. 37 Abs. 3 Einigungsvertrag der Ausbildung zum Maurer nach Maßgabe der Ausbildungsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland gleichgestellt. Einer behördlichen Feststellung dieser Gleichstellung bedarf es nicht (vgl. Vermerk des Bundesministeriums für Bildung und Wissenschaft und des Bundesministeriums für Wirtschaft vom 6. Mai 1991 zu 2.a; BAG 23. März 2005 - 4 AZR 238/04 - zu II 3 b bb der Gründe).
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c) Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Tätigkeit des Klägers hebe sich aufgrund erhöhter technischer Anforderungen erheblich aus der Entgeltgruppe 5 TVöD/VKA heraus.
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aa) Die Tarifvertragsparteien haben im Klammerzusatz zur Entgeltgruppe 7 TVöD/VKA das Heraushebungsmerkmal definiert (Breier/Dassau/Faber/Hoffmann TVöD Entgeltordnung VKA Stand Oktober 2021 EntgO (VKA) Teil B XXIII D 1.3.23 Erl. 4.2 Rn. 35; Donath in Sponer/Steinherr TVöD EntgeltO VKA Stand November 2021 Teil B XXIII Rn. 32; BeckOK TVöD EntgO/Stach Stand 1. September 2021 EntgO VKA Entgeltgruppe 7 Rn. 3). Eine erhebliche Heraushebung aufgrund erhöhter technischer Anforderungen liegt danach vor, wenn die Schulhausmeisterin oder der Schulhausmeister elektronische Schließ-, Alarm-, Brandmeldeanlagen oder Anlagen der Gebäudeleittechnik mit erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung eigenverantwortlich zu bedienen, zu überwachen und zu konfigurieren hat.
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bb) Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Schulhausmeister mehr als eine der genannten Anlagen zu bedienen, zu überwachen und zu konfigurieren hat (Donath in Sponer/Steinherr TVöD EntgeltO VKA Stand November 2021 Teil B XXIII Rn. 33; BeckOK TVöD EntgO/Stach Stand 1. September 2021 EntgO VKA Entgeltgruppe 7 Rn. 4; anders LAG Niedersachsen 12. November 2021 - 4 Sa 522/21 E -). Das folgt aus der die Aufzählung der Anlagen abschließenden Konjunktion „oder“, durch die regelmäßig zwei oder mehrere Möglichkeiten, die zur Wahl stehen, verbunden werden (vgl. Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort: „oder“). Aus dem Wortlaut ergibt sich mithin mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Bedienung, Überwachung und Konfiguration einer der genannten Anlagen ausreicht. Dem steht auch nicht die Verwendung des Plurals („Anlagen“) entgegen. Da der Plural durchgängig in der Norm verwendet wird, lässt dies auf seine Verwendung als bloßes Mittel zur Verallgemeinerung schließen (vgl. BAG 18. September 2019 - 4 AZR 42/19 - Rn. 20, BAGE 168, 13).
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cc) Die Voraussetzungen des Klammerzusatzes zur Entgeltgruppe 7 TVöD/VKA liegen vor.
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(1) Das Gymnasium verfügt über eine Anlage der Gebäudeleittechnik mit erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung.
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(a) Zur Leittechnik gehören alle Informationen verarbeitenden und steuernden Einrichtungen, die der automatischen Führung von technischen Anlagen dienen (vgl. Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort: „Leittechnik“). Unter Gebäudeleittechnik sind die Einrichtungen zu verstehen, mit der technische Gebäudeausrüstungen - wie etwa zentrale Heizungs- und Lüftungssysteme, Licht- und Beschattungsanlagen - im Wege der Gebäudeautomation über ein Anwendungsprogramm softwaregesteuert zentral überwacht und gesteuert werden können. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts werden die Heizungs- und Lüftungsanlage des Schulgebäudes und der Sporthalle zentral von einem softwarebasierten System über die im Gebäude verteilten Regelungsmodule gesteuert und überwacht.
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(b) Diese Anlage der Gebäudeleittechnik weist erheblich erweiterte Möglichkeiten zur Steuerung auf.
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(aa) Das Urteil des Landesarbeitsgerichts unterliegt, soweit es um die Anwendung des Begriffs der „erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung“ und damit um die eines unbestimmten Rechtsbegriffs geht, nur der eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung. Es kann nur dahingehend überprüft werden, ob das Landesarbeitsgericht den Rechtsbegriff als solchen nicht verkannt und ihn bei der Subsumtion beibehalten hat, ob es Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat sowie darauf, ob es in sich widerspruchsfrei ist (zur Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe zB BAG 13. November 2019 - 4 AZR 490/18 - Rn. 50, BAGE 168, 306).
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(bb) Eine Anlage der Gebäudeleittechnik mit erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung ist anzunehmen, wenn sie deutlich mehr Steuerungsmöglichkeiten aufweist als eine herkömmliche Anlage. Allein die Möglichkeit, eine Heizung von Sommer- auf Winterbetrieb umzustellen, eine Nachtabsenkung oder Temperaturvorgaben für das Wochenende vorzunehmen, genügt dazu nicht (Breier/Dassau/Faber/Hoffmann TVöD Entgeltordnung VKA Stand Oktober 2021 EntgO (VKA) Teil B XXIII D 1.3.23 Erl. 4.2 Rn. 37; Donath in Sponer/Steinherr TVöD EntgeltO VKA Stand November 2021 Teil B XXIII Rn. 34; BeckOK TVöD EntgO/Stach Stand 1. September 2021 EntgO VKA Entgeltgruppe 7 Rn. 6). Demgegenüber kann die Möglichkeit, Heizkurven sowie den Temperaturvorlauf zu verändern und unabhängig von den Temperaturvorgaben des Gebäudes die Temperatur für jeden einzelnen Raum im Einzelfall anzupassen oder schuljahresbezogen nach den Nutzungszeiten festzulegen, ausreichen (vgl. Donath in Sponer/Steinherr aaO Rn. 38; aA Lamcke ZTR 2022, 76, 79). Dem steht nicht entgegen, dass es sich „letztlich“ um die Steuerung der Raumtemperatur handelt (so aber Lamcke aaO). Eine Einschränkung dahin, die Steuerungsmöglichkeiten müssten sich auf mehrere, zueinander in Wechselwirkung stehende Parameter beziehen, lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen. Eine solche Einschränkung gebietet auch nicht der Zweck der Regelung. Mit dem Eingruppierungsmerkmal soll den durch den Einsatz intelligenter Gebäudetechnik gesteigerten Anforderungen Rechnung getragen werden (Lindner PersR Heft 10/2018, 29, 30). Es bedarf daher keiner gesonderten Prüfung, ob eine erhebliche Erhöhung der technischen Anforderungen etwa aufgrund einer komplizierten Technik oder einer Wechselwirkung der zu steuernden Parameter vorliegt.
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(cc) Danach hat das Landesarbeitsgericht seiner Würdigung den zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt und ihn bei seiner Subsumtion beibehalten. Entgegen der Ansicht des Beklagten lässt das Berufungsurteil einen „wertenden Vergleich“ hinsichtlich des Merkmals der „erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung der Anlagen der Gebäudeleittechnik“ nicht vermissen. Das Landesarbeitsgericht hat nicht nur festgestellt, dass der Kläger über die Gebäudeleittechnik zentral Heizkurven und Temperaturvorlauf verändern und die Temperaturen für jeden einzelnen Raum unabhängig von den Temperaturvorgaben des Gebäudes nach jeweiligen Nutzungszeiten im Einzelfall anpassen und schuljahresbezogen festlegen kann. Es hat seiner Wertung vielmehr auch zugrunde gelegt, dass diese Steuerungsmöglichkeiten über die einer herkömmlichen Anlage erheblich hinausgehen.
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(dd) Diese - auch in den Entscheidungsgründen möglichen - tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts sind für den Senat bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO). Der Beklagte hat sie nicht fristgerecht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 320 Abs. 1 ZPO angegriffen. Seine in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erhobene Rüge, der Kläger habe den Umfang der Steuerungsmöglichkeiten einer herkömmlichen Anlage nicht darlegt, ist daher gemäß § 559 Abs. 1 ZPO unbeachtlich.
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(ee) Der Einwand des Beklagten, die aus dem Jahr 2005 stammende Anlage der Gebäudeleittechnik gelte als stark veraltet, greift nicht durch. Allein deren Alter steht der Annahme erheblich erweiterter Steuerungsmöglichkeiten nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Anlage nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nach ihrer Einrichtung im Jahr 2005 erweitert und modernisiert. Soweit der Beklagte weiterhin geltend macht, die Tätigkeit des Klägers entspreche in Bezug auf die Einstellung der Temperatur in den einzelnen Räumen derjenigen an einer herkömmlichen Heizungsanlage, ist dies schon deshalb unzutreffend, weil der Kläger diese Steuerung über die Gebäudeleittechnik und nicht „vor Ort“ vornimmt. Zudem lässt der Beklagte die vom Landesarbeitsgericht festgestellten weitergehenden Steuerungsmöglichkeiten hinsichtlich der Heizungsanlage unberücksichtigt.
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(2) Der Kläger bedient, überwacht und konfiguriert diese Anlage der Gebäudeleittechnik eigenverantwortlich.
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(a) Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 TVöD/VKA setzt voraus, dass der Schulhausmeister die Anlage bedient, überwacht und konfiguriert. Es handelt sich um eine kumulative Aufzählung, wie die abschließende Konjunktion „und“ ergibt (Donath in Sponer/Steinherr TVöD EntgeltO VKA Stand November 2021 Teil B XXIII Rn. 35; Lindner PersR Heft 10/2018, 29, 30).
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(b) Die Tarifregelung definiert die Begriffe „bedienen“, „überwachen“, „konfigurieren“ und „eigenverantwortlich“ nicht. Bei der Wortlautauslegung ist anzunehmen, dass ein Begriff in dem Sinne verwendet wird, der dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem der beteiligten Kreise entspricht, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind (BAG 16. Dezember 2020 - 4 ABR 8/20 - Rn. 25 mwN; 25. Februar 2009 - 4 AZR 41/08 - Rn. 21, BAGE 129, 355).
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(aa) Danach ist unter dem „Bedienen“ einer Anlage deren Handhabung oder Steuerung und unter dem „Überwachen“ einer Anlage deren Beobachtung zur Kontrolle ihrer Funktionsfähigkeit zu verstehen (vgl. Duden Deutsches Universalwörterbuch 9. Aufl. Stichwort: „Bedienung“ und Stichwort: „überwachen“; Donath in Sponer/Steinherr TVöD EntgeltO VKA Stand November 2021 Teil B XXIII Rn. 35).
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(bb) Von einem „Konfigurieren“ ist auszugehen, wenn Systemeinstellungen der zu betreuenden Anlage im Rahmen der durch den Hersteller eingeräumten Steuerungsmöglichkeiten unter Anwendung der Systemsoftware abweichend von der Grund- oder Werkseinstellung bedarfsgerecht angepasst werden. Ein Eingriff in die Software iSd. Änderung der vom Hersteller vorgenommenen Programmierung ist nicht vorausgesetzt (Donath in Sponer/Steinherr TVöD EntgeltO VKA Stand November 2021 Teil B XXIII Rn. 38; BeckOK TVöD EntgO/Stach Stand 1. September 2021 EntgO VKA Entgeltgruppe 7 Rn. 13; Lindner PersR Heft 10/2018, 29, 30; aA Lamcke ZTR 2022, 76, 78).
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(aaa) „Konfigurieren“ bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch „gestalten, ausgestalten“, und im Zusammenhang mit der Nutzung einer EDV-Anlage, „die Software eines Computers oder eines elektronischen Gerätes an die Voraussetzungen des Systems und die Bedürfnisse des Benutzers anzupassen“ (Duden Deutsches Universalwörterbuch 9. Aufl. Stichwort: „konfigurieren“). Danach wird eine Anlage konfiguriert, wenn ihre Systemeinstellungen im Rahmen der durch den Hersteller eingeräumten Möglichkeiten unter Anwendung der Software angepasst werden.
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(bbb) Der Regelungszusammenhang bestätigt dieses Verständnis. Im Teil B Abschnitt XXIII der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA ist die Eingruppierung von Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeistern geregelt. Ihre Aufgabe ist die Betreuung und Sicherung der Funktionsfähigkeit des Objektes für seinen Zweck als Schulgebäude. Dies kann auch die bedarfsgerechte Anpassung der Systemeinstellungen der zu betreuenden Gebäudeautomationen im Rahmen der durch den Hersteller eingeräumten Steuerungsmöglichkeiten umfassen (BeckOK TVöD EntgO/Stach Stand 1. September 2021 EntgO VKA Entgeltgruppe 7 Rn. 13; Lindner PersR Heft 10/2018, 29, 30). Dagegen obliegt die Überprüfung und Änderung der werksseitigen Programmierung dem zuständigen IT-Fachpersonal oder dem Hersteller der technischen Anlage (Lindner aaO).
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(ccc) Es entstünde ein Wertungswiderspruch zu den Eingruppierungsregelungen für Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik, wenn eine Eingruppierung eines Schulhausmeisters in die Entgeltgruppe 7 TVöD/VKA eine Programmiertätigkeit erforderte. Nach Teil A Abschnitt II Ziffer 2 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA sind Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, in die Entgeltgruppe 6 TVöD/VKA eingruppiert. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 TVöD/VKA, die ohne Anleitung tätig sind, können eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 7 TVöD/VKA beanspruchen und Beschäftigte der Entgeltgruppe 7 TVöD/VKA, deren Tätigkeit „über die Standardfälle hinaus Gestaltungsspielraum erfordert“, nach der Entgeltgruppe 8 TVöD/VKA. Demnach erfolgt die Eingruppierung eines Fachinformatikers, der Software nach Kundenwünschen programmiert, in Entgeltgruppe 8 TVöD/VKA, da bei der Programmierung üblicherweise mehrere Wege zur Zielerreichung gegeben sind (Donath in Sponer/Steinherr TVöD EntgeltO VKA Stand November 2021 Teil A II.2 Rn. 28). Diese Eingruppierungsbestimmungen stehen der Annahme entgegen, die Eingruppierung eines Schulhausmeisters in die Entgeltgruppe 7 TVöD/VKA setze eine Programmiertätigkeit voraus.
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(ddd) Dieses Verständnis entspricht dem Zweck der geänderten Eingruppierungsmerkmale für Schulhausmeister. Mit deren Einführung sollten den durch die Digitalisierung und dem zunehmenden Technikeinsatz gestiegenen Anforderungen Rechnung getragen werden. Mit dem Merkmal „konfigurieren“ wird die mit der Notwendigkeit der Anpassung von Systemeinstellungen unter Nutzung von Software verbundene Zunahme der Anforderungen beim Einsatz der Anlagen beschrieben und erfasst. Bei einem Verständnis, „konfigurieren“ erfordere nicht nur eine Anwendung unter Nutzung der vom jeweiligen Programm eröffneten Einstellungsmöglichkeiten, sondern auch eine Änderung der Programmierung, bliebe für das Tätigkeitsmerkmal kaum ein sinnvoller Anwendungsbereich, da solche Aufgaben in der Regel einem Hausmeister weder übertragen werden noch von diesem ausgeführt werden können (Lindner PersR Heft 10/2018, 29, 30 f.). Es kann jedoch nicht angenommen werden, die Tarifvertragsparteien wollten sinnentleerte Normen schaffen (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 252/17 - Rn. 34 mwN, BAGE 162, 46).
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(cc) Unter „Verantwortung“ versteht man im allgemeinen Sprachgebrauch die mit einer bestimmten Stellung oder Aufgabe verbundene Verantwortung, dh. die Verpflichtung, der jeweiligen Stellung oder Aufgabe entsprechend dafür zu sorgen, dass innerhalb eines bestimmten Rahmens oder Lebensbereiches alles einen guten, sachgerechten und geordneten Verlauf nimmt. In diesem allgemeinen Sinne ist unter Eigenverantwortung iSd. Tarifmerkmals die Verpflichtung des Angestellten zu verstehen, selbst für die sachgerechte, pünktliche und vorschriftsmäßige Ausführung der im Dienst- oder Arbeitsbereich übertragenen Tätigkeit einzustehen (vgl. zum Begriff „verantwortliche Betreuung“ iSd. Tarifvertrags zur Änderung der Anlage 1a zum BAT (Schulhausmeister) vom 31. Oktober 1991 BAG 12. Juni 1996 - 4 AZR 1055/94 - zu II 4 b der Gründe).
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(c) Nach den vorstehenden Grundsätzen ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, der Kläger habe eine Anlage der Gebäudeleittechnik eigenverantwortlich zu bedienen, zu überwachen und zu konfigurieren, nicht zu beanstanden. Das Landesarbeitsgericht ist von den zutreffenden Rechtsbegriffen ausgegangen und hat sie seiner Subsumtion zugrunde gelegt.
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(aa) Dem Kläger ist die Bedienung und Konfiguration der Anlage übertragen. Er hat die Anlage nicht nur zu betätigen, etwa durch Ein- und Ausschalten, sondern unter Nutzung der Einstellungsoptionen, die über das softwarebasierte Bediensystem bestehen, die Vorgaben für Temperatur und Heizzeiten für einzelne Räume im Rahmen der vom Hersteller eingeräumten Steuerungsmöglichkeiten bedarfsgerecht anzupassen, die Pumpen für die einzelnen Heizkreise einzustellen und je nach Außenbedingungen die Steilheit der Heizkurve, den Temperaturvorlauf sowie das Temperaturvorlaufminimum und -maximum zu verändern; mithin die Anlage zu konfigurieren. Ihm obliegt weiterhin die Überwachung der Anlage. Er hat Trendkurven und Diagramme für die Einzelraumregelung sowie für die Heizpumpen zu überwachen, um im Fall einer Störung einen Neustart der Anlage durchzuführen.
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(bb) Diese Tätigkeiten hat der Kläger eigenverantwortlich auszuführen. Er ist dafür verantwortlich, die ihm übertragenen Aufgaben der Anlagenbedienung, -überwachung und -konfiguration sachgerecht, pünktlich und ordnungsgemäß auszuüben. Dem steht nicht entgegen, dass er bei Fehlern in der Anlage, die er nicht selbst beheben kann, entsprechende Unternehmen hinzuzieht. Bei deren Tätigkeiten handelt es sich nicht um solche aus dem Aufgabenkreis des Klägers (vgl. Breier/Dassau/Faber/Hoffmann TVöD Entgeltordnung VKA Stand Oktober 2021 EntgO (VKA) Teil B XXIII D 1.3.23 Erl. 4.2 Rn. 38; Donath in Sponer/Steinherr TVöD EntgeltO VKA Stand November 2021 Teil B XXIII Rn. 36).
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dd) Das Heraushebungsmerkmal liegt entgegen der Ansicht der Revision in rechtlich erheblichem Maße vor.
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(1) Es ist nicht erforderlich, dass die für die Höherwertigkeit maßgebenden Einzeltätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs in dem von § 12 Abs. 2 Satz 2 und Satz 5 TVöD/VKA bestimmten Maße anfallen. Mangels Festlegung eines notwendigen zeitlichen Anteils einer höherwertigen Tätigkeit innerhalb des Arbeitsvorgangs durch die Tarifvertragsparteien ist auf den kleinsten relevanten Anteil, mithin das „rechtlich erhebliche Ausmaß“, abzustellen. Ein solches ist jedenfalls erreicht, wenn ohne die Tätigkeit ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden kann (ausf. BAG 9. September 2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 64 bis 68 mwN, BAGE 172, 130; 13. Mai 2020 - 4 AZR 173/19 - Rn. 41 mwN, BAGE 170, 214).
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(2) Nach diesen Maßstäben übt der Kläger Tätigkeiten aus, die sich aufgrund erhöhter technischer Anforderungen erheblich herausheben. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts dienen die Tätigkeiten des Steuerns und Überwachens der Anlage der Gebäudeleittechnik der Funktionsfähigkeit des Schulgebäudes, das ohne Heizung und Lüftung nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann.
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6. Der Kläger kann ab dem 1. Januar 2017 eine Vergütung der Stufe 3 und ab dem 1. Januar 2020 der Stufe 4 der Entgeltgruppe 7 TVöD/VKA verlangen. Das ergibt sich aus § 29b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA iVm. § 17 Abs. 4 TVöD/VKA in der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung.
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7. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts sind die Entgeltansprüche des Klägers aus dem Jahr 2017 nicht nach § 37 Abs. 1 TVöD/VKA verfallen. Er hat bereits mit seinem Schreiben vom 13. April 2017 - und nicht erst mit demjenigen vom 26. Juni 2018 - die tarifliche Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum gewahrt.
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a) Tarifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Der Anspruchsgegner soll sich auf die aus Sicht des Anspruchstellers noch offene Forderung rechtzeitig einstellen, Beweise sichern und ggf. Rücklagen bilden können. Er soll vor der Verfolgung von Ansprüchen, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und auch nicht rechnen muss, geschützt werden (BAG 11. April 2019 - 6 AZR 104/18 - Rn. 32, BAGE 166, 285; 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 50, BAGE 162, 81). Ausgehend von ihrem Sinn und Zweck ist die Ausschlussfrist nur gewahrt, wenn der Anspruchsteller unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er Inhaber einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der Erfüllung dieser Forderung besteht (BAG 17. November 2021 - 4 AZR 77/21 - Rn. 34 mwN). Einer ausdrücklichen Zahlungsaufforderung bedarf es zur Geltendmachung nicht.
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b) Die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD/VKA wird für Ansprüche, die im Zusammenhang mit einer Überleitung in die neue Entgeltordnung nach § 29b TVÜ-VKA stehen, nicht von der in § 29b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA genannten Ausschlussfrist als einer Spezialregelung verdrängt. Die Wirkung der Ausschlussfrist nach § 29b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA ist vielmehr auf das Antragsrecht nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA beschränkt (ausf. BAG 18. September 2019 - 4 AZR 42/19 - Rn. 26 ff., BAGE 168, 13).
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c) Ob ein Antrag nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA zugleich eine - ausreichende - Geltendmachung iSv. § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD/VKA enthält, hängt von dessen Inhalt ab und ist deshalb in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen (BAG 18. September 2019 - 4 AZR 42/19 - Rn. 32, BAGE 168, 13).
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aa) Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung ist in der Revisionsinstanz ebenso wie die Auslegung nichttypischer Vertragserklärungen nur daraufhin überprüfbar, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstößt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt und ob sie rechtlich möglich ist (vgl. BAG 17. November 2021 - 4 AZR 77/21 - Rn. 35).
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bb) Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, der Kläger habe mit seinem Schreiben vom 13. April 2017 nur einen Höhergruppierungsantrag gestellt, nicht stand. Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung den Wortlaut des Schreibens nicht hinreichend beachtet. Der Kläger hat seine „Höhergruppierung und Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 rückwirkend zum 1. Januar 2017 geltend“ gemacht. Damit hat er nicht nur einen Höhergruppierungsantrag gestellt, sondern zusätzlich („und“) zum Ausdruck gebracht, dass er ab dem genannten Datum Vergütung nach der Entgeltgruppe 7 TVöD/VKA verlangt. Für einen Höhergruppierungsantrag allein hätte es der Angabe der Entgeltgruppe nicht bedurft. Diesem Verständnis steht weder die Angabe im Betreff des Schreibens noch die dortige Bezugnahme auf § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA entgegen. Für den Beklagten ist die Auffassung des Klägers hinreichend deutlich geworden, Vergütung nach der Entgeltgruppe 7 TVöD/VKA ab dem 1. Januar 2017 beanspruchen zu können. Die Höhe der sich daraus ergebenden Differenzvergütung war für den Beklagten damit erkennbar.
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II. Das auf die Zinsforderungen bezogene Feststellungsbegehren ist lediglich teilweise begründet. Die Bruttodifferenzentgeltansprüche für die Zeit ab April 2017 sind jeweils ab dem Ersten des Folgemonats, die für die Monate Januar bis März 2017 allerdings erst ab dem 1. Oktober 2018 mit dem gesetzlichen Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) zu verzinsen.
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1. Die Differenzentgeltansprüche für die Zeit von Januar bis März 2017 sind nach § 286 Abs. 2 Nr. 3, § 288 Abs. 1 BGB erst ab dem 1. Oktober 2018 zu verzinsen.
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a) Für die nachzuzahlenden Differenzentgeltansprüche ist eine Mahnung nicht gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich, da für diese eine Zeit nach dem Kalender nicht bestimmt ist. Aufgrund des konstitutiven Charakters des Höhergruppierungsantrags nach § 29b TVÜ-VKA sind die Ansprüche nach der neuen Entgeltordnung für die Monate Januar bis März 2017 erst ab Zugang des Antrags entstanden. Sie wurden, da die Fälligkeit eines Anspruchs regelmäßig nicht vor seiner Entstehung eintritt, erst ab diesem Zeitpunkt fällig. § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD/VKA ist insoweit nicht einschlägig, so dass die Entgeltansprüche nicht schon ab dem Ersten des jeweiligen Folgemonats zu leisten waren.
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b) Eine Mahnung ist erst mit der endgültigen Ablehnung des Höhergruppierungsantrags durch den Beklagten mit Schreiben vom 28. September 2018 überflüssig geworden, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Damit befand sich der Beklagte mit der Zahlung der Differenzentgeltansprüche erst ab dem 1. Oktober 2018 in Verzug. Der Kläger hat nicht dargelegt, der Beklagte sei vor dem 1. Oktober 2018 durch eine Mahnung in Verzug gesetzt worden. Zwar enthält das Schreiben des Klägers vom 26. Juni 2018 eine Mahnung. Es ist aber weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass dem Beklagten dieses Schreiben zugegangen ist.
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2. Für die ab April 2017 fällig gewordenen Differenzentgeltansprüche schuldet der Beklagte nach § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB Verzugszinsen, die dem Kläger gemäß § 187 Abs. 1 BGB ab dem Tag nach Eintritt der Fälligkeit zustehen (vgl. BAG 19. Mai 2015 - 3 AZR 891/13 - Rn. 45 mwN). Als Teil des monatlich zu zahlenden Entgelts waren sie aufgrund des konstitutiven Charakters des Höhergruppierungsantrags durch das dem Beklagten spätestens am 18. April 2017 zugegangene Schreiben vom 13. April 2017 entstanden (vgl. BAG 18. September 2019 - 4 AZR 42/19 - Rn. 32, BAGE 168, 13) und nach § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD/VKA am letzten Tag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein vom Kläger benanntes Konto zu zahlen.
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3. Die Zinsansprüche sind nicht nach § 37 Abs. 1 TVöD/VKA verfallen. Durch die Geltendmachung eines Entgeltanspruchs wird die tarifliche Ausschlussfrist auch für Ansprüche auf Zahlung von Verzugszinsen gewahrt. Bei diesen handelt es sich um Nebenforderungen, die von der Hauptforderung abhängig sind. Es widerspricht dem Zweck der Ausschlussfrist für diese eine gesonderte Geltendmachung zu verlangen, zumal die Höhe von Verzugszinsen gesetzlich in § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB festgelegt und somit anhand der Hauptforderung hinreichend berechenbar ist (BAG 17. November 2021 - 4 AZR 77/21 - Rn. 38).
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 ZPO.
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Mayr
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