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BAG 25.11.2021 - 6 AZR 141/21
BAG 25.11.2021 - 6 AZR 141/21 - Einkommenssicherung nach dem TV UmBw
Normen
Vorinstanz
vorgehend ArbG Hameln, 5. März 2020, Az: 1 Ca 323/19 Ö, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 12. Februar 2021, Az: 16 Sa 754/20, Urteil
Tenor
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1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 12. Februar 2021 - 16 Sa 754/20 - aufgehoben.
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2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 5. März 2020 - 1 Ca 323/19 Ö - wird zurückgewiesen.
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3. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Tatbestand
- 1
-
Die Parteien streiten über die Höhe einer tariflichen Einkommenssicherung.
- 2
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Der Kläger ist seit dem 1. Oktober 1996 bei der Beklagten als Zivilangestellter der Bundeswehr beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst in der für den Bund geltenden Fassung Anwendung. Dies umfasst den Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) vom 18. Juli 2001.
- 3
-
Dieser lautet in der seit dem 1. Mai 2017 geltenden Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 4 vom 24. März 2017 auszugsweise wie folgt:
-
„§ 1
Geltungsbereich
(1)
Abschnitt I dieses Tarifvertrages gilt für die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend Beschäftigte), die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen und deren Arbeitsplätze in der Zeit vom 1. Juni 2001 bis zum 31. Dezember 2023 durch Auflösung oder Verkleinerung von Dienststellen oder durch eine wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Dienststelle einschließlich damit verbundener Umgliederung oder Verlegung auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen.
…
§ 6
Einkommenssicherung
(1)
1Verringert sich bei Beschäftigten auf Grund einer Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 bei demselben Arbeitgeber das Entgelt, wird eine persönliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen ihrem Entgelt und dem Entgelt gewährt, das ihnen in ihrer bisherigen Tätigkeit zuletzt zugestanden hat. 2AIs Entgelt aus der bisherigen Tätigkeit wird berücksichtigt:
a)
das Tabellenentgelt (§ 15 TVöD),
b)
in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen, die in den letzten drei Jahren der bisherigen Tätigkeit ohne schädliche Unterbrechung bezogen wurden und
c)
…
(2)
(aufgehoben)
(3)
1Die persönliche Zulage nimmt an allgemeinen Entgelterhöhungen teil. 2Ungeachtet von Satz 1 verringert sie sich nach Ablauf der sich aus § 34 Abs. 1 TVöD ohne Berücksichtigung des § 34 Abs. 2 TVöD ergebenden Kündigungsfrist bei jeder allgemeinen Entgelterhöhung bei Beschäftigten, die
a)
eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt haben, um ein Drittel,
b)
noch keine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt haben, um zwei Drittel
des Erhöhungsbetrages. 3Die Kündigungsfrist nach Satz 2 beginnt mit dem Tag der Aufnahme der neuen Tätigkeit. 4Die Verringerung unterbleibt in den Fällen, in denen die/der Beschäftigte
a)
eine Beschäftigungszeit von 25 Jahren zurückgelegt hat oder
b)
zum Zeitpunkt der Maßnahme nach § 1 Abs. 1 bereits auf Grund einer früheren Personalmaßnahme nach diesem Tarifvertrag, nach dem Tarifvertrag über einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des Bundesministers der Verteidigung oder einem der Tarifverträge über den Rationalisierungsschutz vom 9. Januar 1987 eine Vergütungs-Lohn- und Entgeltsicherung erhalten hat.
5Ungeachtet der Sätze 1 bis 4 verringert sich die persönliche Zulage um die Summe der Entgeltsteigerungen aus Höhergruppierungen nach § 17 Abs. 5 TVöD, aus Maßnahmen nach §§ 8 und 9 TVÜ-Bund, aus persönlichen Zulagen nach § 14 TVöD, § 10 und § 18 TVÜ-Bund. …“
- 4
-
Der Kläger war bis zum 12. Oktober 2003 in der Luftfahrzeugtechnik der Heeresfliegerwaffenschule als Fluggerätemechaniker beschäftigt und wurde nach Lohngruppe 9 Fallgruppe 9b des damals geltenden Lohngruppenverzeichnisses zum MTArb (TVLohngrV als Anhang I/2 zum MTArb Sonderverzeichnis (SV) 2a) vergütet. Mit Wirkung zum 13. Oktober 2003 wurde er als Fluggerätemechaniker und Kraftfahrer in die Zweite Luftfahrzeugtechnikstaffel versetzt. Diese Tätigkeiten entsprachen der Lohngruppe 8 Fallgruppe 1 TVLohngrV SV 2a. Anlässlich dieser Herabgruppierung erhielt der Kläger nach § 6 Abs. 1 TV UmBw eine Einkommenssicherung. Infolge der Anrechnung allgemeiner Entgelterhöhungen nach § 6 Abs. 3 TV UmBw verringerte sich diese in den Folgejahren und lief zum 31. Dezember 2007 aus.
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Mit Wirkung zum 1. Januar 2013 wurde der Kläger zum Hubschraubergeschwader versetzt. Hierbei handelte es sich um eine zeitlich befristete Versetzung, da die entsprechende Abteilung nur bis zum 31. Dezember 2015 eingerichtet wurde. Der Kläger wurde nach Entgeltgruppe 8 TVöD vergütet.
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Vor diesem Hintergrund fand am 1. Oktober 2013 ein Gespräch zwischen dem Kläger und der Personalsachbearbeiterin J im Beisein eines Personalratsmitglieds statt. Gegenstand des Gesprächs war eine Versetzung des Klägers in den Bereich Betriebsführung bei der Heeresfliegerwaffenschule nach Durchführung entsprechender Qualifizierungsmaßnahmen. Die Gesprächsteilnehmer fertigten einen von ihnen unterschriebenen Vermerk, welcher auszugsweise lautet:
-
„Nach Abschluss der Qualifizierungsphase soll Herr H versetzt werden. Mit Übertragung der neuen Tätigkeiten geht voraussichtlich eine Herabgruppierung in die Entgeltgruppe 6 verbunden mit einer Entgeltsicherung nach § 6 TV UmBw einher. …
Mit Wirkung vom 13.10.2003 wurde Herr H schon einmal aufgrund einer OrgEntscheidung herabgruppiert. Bereits damals erhielt Herr H eine Entgeltsicherung nach § 6 TV UmBw. Dadurch entfällt für ihn bei einer erneuten Herabgruppierung gem. § 6 Abs. 3 Satz 4 c TV UmBw die Verringerung des Erhöhungsbetrages bei allgemeinen Entgelterhöhungen.“
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Die in dem Vermerk genannte Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 4 Buchst. c TV UmBw bezieht sich auf die damals geltende Fassung des TV UmBw. Nach der Neufassung zum 1. Mai 2017 entspricht diese Regelung nunmehr § 6 Abs. 3 Satz 4 Buchst. b TV UmBw.
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Nach Abschluss der vereinbarten Qualifizierungsmaßnahme wurde der Kläger mit Wirkung zum 1. Juli 2017 auf den vorgesehenen Dienstposten im Bereich Betriebsführung bei der Heeresfliegerwaffenschule in B versetzt. Diese Tätigkeit wird nach Entgeltgruppe 6 Stufe 6 TVöD vergütet. Vorher bezog der Kläger eine Vergütung nach Entgeltgruppe 8 Stufe 6 TVöD. Er erhält deshalb eine persönliche Zulage zur Einkommenssicherung nach § 6 Abs. 1 TV UmBw. Diese wurde zunächst auf 591,54 Euro brutto monatlich festgesetzt. Die Beklagte reduzierte sie jedoch unter Berufung auf § 6 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a TV UmBw bei den folgenden allgemeinen Entgelterhöhungen. So wurde die persönliche Zulage ab dem 1. März 2018 auf monatlich 579,59 Euro brutto und mit Wirkung zum 1. April 2019 auf monatlich 566,68 Euro brutto festgesetzt.
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Mit Schreiben vom 26. April 2019 forderte der Kläger die ungekürzte Fortzahlung der persönlichen Zulage rückwirkend ab 1. Juli 2017. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 20. Mai 2019 ab.
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Mit seiner Klage hat der Kläger bezogen auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis einschließlich September 2021 die Feststellung verlangt, dass die Beklagte verpflichtet sei, die persönliche Zulage ohne Verringerung bei allgemeinen Entgelterhöhungen zu zahlen. Verringerungen anlässlich allgemeiner Entgelterhöhungen hätten nach § 6 Abs. 3 Satz 4 Buchst. b TV UmBw zu unterbleiben. Dies ergebe sich aus dem unmissverständlichen Wortlaut der Tarifregelung, welche mit der Formulierung „erhalten hat“ alle vorangegangenen Vergütungs-, Lohn- und Entgeltsicherungen erfasse, und aus der Bezugnahme auf Vorgängertarifverträge. Die Tarifvertragsparteien hätten diejenigen Beschäftigten, welche bereits in der Vergangenheit von Umstrukturierungsmaßnahmen betroffen gewesen seien, vor einer weiteren Entgeltsenkung bewahren wollen. Der bereits verminderte Lebensstandard solle damit dauerhaft gesichert werden.
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Zudem habe die zuständige Personalsachbearbeiterin J in dem Gespräch am 1. Oktober 2013 rechtsverbindlich zugesagt, dass eine Verringerung nach § 6 Abs. 3 Satz 4 Buchst. b TV UmBw künftig unterbleiben werde.
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Der Kläger hat beantragt
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die Zeit vom 1. Oktober 2018 bis einschließlich September 2021 an den Kläger die zu dynamisierende persönliche Zulage gemäß § 6 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Satz 1 TV UmBw ohne Verringerung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 TV UmBw bei allgemeinen Entgelterhöhungen zu zahlen.
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Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Die vorgenommenen Verringerungen der persönlichen Zulage des Klägers seien tarifkonform. Nach § 6 Abs. 3 Satz 4 Buchst. b TV UmBw unterbleibe die Verringerung nur, falls „zum Zeitpunkt der Maßnahme nach § 1 Abs. 1“ noch eine Einkommenssicherung bezogen werde. Es handle sich um eine Stichtagsregelung. Andernfalls wäre die Formulierung „zum Zeitpunkt der Maßnahme“ überflüssig. Die Tarifvertragsparteien hätten nur diejenigen Beschäftigten von einer Verringerung ausnehmen wollen, welche in einem kurzen zeitlichen Abstand von einer Verringerung ihres Entgelts aufgrund einer Umstrukturierungsmaßnahme betroffen seien. Dies sei der Fall, wenn noch während des Bezugs einer persönlichen Zulage zur Einkommenssicherung ein weiterer Sicherungsfall eintrete und auch die weitere persönliche Zulage anlässlich allgemeiner Entgelterhöhungen ohne die Ausnahmeregelung abschmelzen würde. § 6 Abs. 3 Satz 4 Buchst. b TV UmBw beziehe sich nicht auf frühere, bereits abgeschlossene Einkommenssicherungen. Nur der zuletzt erreichte Lebensstandard solle gesichert werden. Im Falle des Klägers sei die zuerst erfolgte Einkommenssicherung bereits vor über neun Jahren beendet gewesen.
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Der Kläger könne seinen Anspruch auch nicht auf eine individuelle Vereinbarung stützen. Die Sachbearbeiterin J habe in dem Gespräch am 1. Oktober 2013 ersichtlich nur eine unverbindliche Auskunft erteilen wollen.
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Im Übrigen habe der Kläger die vorgenommenen Anrechnungen der Entgelterhöhungen seit dem 1. Januar 2018 ohne Widerspruch hingenommen. Ein etwaiger Anspruch auf Differenzausgleich sei daher verwirkt.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts durch Zurückweisung der Berufung.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hätte die der Klage stattgebende erstinstanzliche Entscheidung nicht abändern und die Klage abweisen dürfen. Die Klage ist zulässig und begründet.
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I. Die Klage ist zulässig.
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1. Der Feststellungsantrag ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (zu den Anforderungen vgl. BAG 25. Januar 2017 - 4 AZR 520/15 - Rn. 18). Er bezieht sich seinem Wortlaut nach nur auf Verringerungen aufgrund allgemeiner Entgelterhöhungen und somit nicht auf Verringerungen nach § 6 Abs. 3 Satz 5 TV UmBw. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat ausweislich des Protokolls in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht zudem klargestellt, dass sich der Antrag nicht auf eine Einschränkung oder gar den Entfall der persönlichen Zulage aus anderen Gründen beziehe. Letztlich will der Kläger nur festgestellt wissen, dass bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum eine Verringerung bei allgemeinen Entgelterhöhungen nach § 6 Abs. 3 Satz 4 Buchst. b TV UmBw unterbleibt. Es ist daher ohne Belang, dass die Vertreterin der Beklagten in der Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht erklärt hat, der Kläger sei im Jahre 2019 höhergruppiert worden. Die daraus nach § 6 Abs. 3 Satz 5 TV UmBw folgende Verringerung ist nicht streitgegenständlich.
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2. Für den so verstandenen Feststellungsantrag besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Mit der erhobenen Feststellungsklage kann der Streit über eine Verringerung der persönlichen Zulage bei allgemeinen Entgelterhöhungen bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum insgesamt abschließend geklärt werden (vgl. zu diesem Erfordernis BAG 18. Februar 2021 - 6 AZR 205/20 - Rn. 15 mwN).
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II. Die Klage ist auch begründet. Die persönliche Zulage des Klägers verringerte sich bei allgemeinen Entgelterhöhungen in der Zeit vom 1. Oktober 2018 bis einschließlich September 2021 nicht gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 TV UmBw. Dies unterblieb gemäß § 6 Abs. 3 Satz 4 Buchst. b TV UmBw, weil der Kläger bereits aufgrund einer früheren Personalmaßnahme eine Entgeltsicherung nach dem TV UmBw erhalten hatte.
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1. Der Geltungsbereich des TV UmBw ist nach § 1 Abs. 1 TV UmBw eröffnet. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die streitbefangene Einkommenssicherung ab dem 1. Juli 2017 auf eine durch die Umstrukturierung der Bundeswehr veranlasste Organisationsentscheidung zurückzuführen ist (vgl. hierzu BAG 13. Juni 2019 - 6 AZR 576/17 - Rn. 19 mwN). Die nach einer Qualifizierungsmaßnahme ab dem 1. Juli 2017 aufgenommene Tätigkeit ist auf die Auflösung der bisherigen Beschäftigungsabteilung im Hubschraubergeschwader zurückzuführen.
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2. Zwischen den Parteien steht weiterhin außer Streit, dass der Kläger seit dem 1. Juli 2017 nach § 6 Abs. 1 TV UmBw eine Einkommenssicherung wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Herabgruppierung von der Entgeltgruppe 8 in die Entgeltgruppe 6 TVöD in Anspruch nehmen kann. Zu beantworten ist lediglich die Frage, ob bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum bei allgemeinen Entgelterhöhungen eine Verringerung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 TV UmBw erfolgt oder ob diese nach § 6 Abs. 3 Satz 4 Buchst. b TV UmBw unterbleibt. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist Letzteres der Fall.
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a) § 6 TV UmBw dient der Sicherung des Besitzstands (BAG 18. Februar 2016 - 6 AZR 700/14 - Rn. 19 mwN). Durch § 6 Abs. 1 TV UmBw wird das Einkommen gesichert, welches dem Beschäftigten aus der „bisherigen Tätigkeit zuletzt zugestanden hat“. Damit soll der Lebensstandard erhalten werden, den der Beschäftigte vor dem Wegfall seines Arbeitsplatzes durch eine Organisationsmaßnahme iSd. § 1 Abs. 1 TV UmBw erreicht hatte (BAG 22. September 2016 - 6 AZR 423/15 - Rn. 23, BAGE 157, 23). Die persönliche Zulage nimmt nach § 6 Abs. 3 Satz 1 TV UmBw an allgemeinen Entgelterhöhungen teil, dh., sie ist dynamisch ausgestaltet (vgl. BAG 19. April 2012 - 6 AZR 578/10 - Rn. 27). Unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 2 TV UmBw verringert sie sich jedoch um einen bestimmten Anteil des Erhöhungsbetrages. Dieses „Abschmelzen“ der persönlichen Zulage führt meist zu ihrem Entfall (BAG 15. November 2012 - 6 AZR 359/11 - Rn. 26). Die beabsichtigte Besitzstandssicherung hat dann nach Vorstellung der Tarifvertragsparteien ihren Zweck erfüllt.
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b) Die Verringerung unterbleibt jedoch in den von der Spezialregelung des § 6 Abs. 3 Satz 4 TV UmBw erfassten Fällen. Es handelt sich hierbei um einen erweiterten Schutz des Besitzstands, der den betroffenen Beschäftigten ungeschmälert den dynamisierten Bezug der persönlichen Zulage belässt, solange keine Verringerung nach § 6 Abs. 3 Satz 5 TV UmBw eintritt. Im Falle des Klägers sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 4 Buchst. b TV UmBw erfüllt.
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aa) Nach dieser Vorschrift unterbleibt eine Verringerung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 TV UmBw, wenn der Beschäftigte zum Zeitpunkt der Maßnahme nach § 1 Abs. 1 TV UmBw bereits eine Einkommenssicherung nach im Einzelnen aufgeführten Tarifverträgen erhalten hat. Diese Regelung verhindert, dass die erfassten Arbeitnehmer mehrfach einer abbaubaren Einkommenssicherung unterfallen (BAG 19. April 2012 - 6 AZR 578/10 - Rn. 30). § 6 Abs. 3 Satz 4 Buchst. b TV UmBw ist dahingehend auszulegen, dass jedweder Bezug einer Einkommenssicherung nach den genannten Tarifverträgen - einschließlich bereits abgeschlossener Einkommenssicherungen - eine Verringerung bei einer nachfolgenden Einkommenssicherung verhindert (zu den Grundsätzen der Tarifauslegung vgl. BAG 7. Februar 2019 - 6 AZR 44/18 - Rn. 27 ). Letztlich kann ein Abschmelzen der Einkommenssicherung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 TV UmBw entsprechend dem Tarifverständnis des Klägers nur einmal erfolgen.
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(1) Der Wortlaut des § 6 Abs. 3 Satz 4 Buchst. b TV UmBw ist diesbezüglich allerdings unklar.
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(a) Die Formulierung „zum Zeitpunkt der Maßnahme nach § 1 Abs. 1“ kann mit der Beklagten dahingehend verstanden werden, dass bei Beginn der Einkommenssicherung noch eine andere Einkommenssicherung „auf Grund einer früheren Personalmaßnahme“ bezogen werden muss (in diesem Sinne auch LAG Hamm 5. April 2018 - 17 Sa 1768/17 - zu A I 1 a cc 3) b) der Gründe). Hierauf abstellend, wäre es folgerichtig, das Unterbleiben der Verringerung nach § 6 Abs. 3 Satz 4 Buchst. b TV UmBw nur für den Fall eines „Doppelbezugs“ von Einkommenssicherungen anzunehmen. Ein solcher Doppelbezug ist möglich bei Fallgestaltungen, in denen Beschäftigte aufgrund des fortlaufenden Umstrukturierungsprozesses der Bundeswehr mehrfach von einem Wegfall des Arbeitsplatzes betroffen sind und die bereits erhaltene persönliche Zulage eine Zulage iSd. § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TV UmBw darstellt (vgl. BAG 26. Januar 2017 - 6 AZR 440/15 - Rn. 20 ff.). Dessen ungeachtet lässt die Formulierung „zum Zeitpunkt der Maßnahme nach § 1 Abs. 1“ aber auch das Verständnis zu, dass damit nur der Gegensatz zur „früheren Personalmaßnahme“ zum Ausdruck gebracht werden soll. Demnach könnten auch in der Vergangenheit beendete Einkommenssicherungen erfasst sein.
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(b) Diese Unsicherheit über den Bedeutungsgehalt der Norm wird nicht durch die Verwendung des Perfekts bezüglich des Erhalts einer Einkommenssicherung aus einer früheren Personalmaßnahme („erhalten hat“) beseitigt. Diese Zeitform bringt zum Ausdruck, dass ein in der Vergangenheit abgeschlossener Sachverhalt in der Gegenwart als Zustand noch andauert oder von Bedeutung bleibt (vgl. Duden Richtiges und gutes Deutsch 7. Aufl. Stichwort: Perfekt). Die Formulierung „erhalten hat“ macht damit nur deutlich, dass in der Vergangenheit ein Sicherungsfall eingetreten sein muss und entsprechende Zahlungen geleistet worden sein müssen. Ob diese bereits vollständig eingestellt worden sein dürfen und nur der Erhalt der bis dahin erfolgten Leistungen verbleibt oder ob noch aktuell weitere Zahlungen bei Eintritt des erneuten Sicherungsfalls erfolgen müssen, wird nicht unterschieden. Eindeutig wären nur die - ggf. alternativ verwendeten - Formulierungen „erhält“ oder „erhalten hatte“, denn damit wäre zum Ausdruck gebracht, dass es sich um den aktuellen Bezug einer Einkommenssicherung oder um einen in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Bezug handeln muss.
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(2) Entscheidend für das Verständnis des § 6 Abs. 3 Satz 4 Buchst. b TV UmBw ist die Inbezugnahme früherer Personalmaßnahmen nach dem Tarifvertrag über einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des Bundesministers der Verteidigung vom 30. November 1991 und dem Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 9. Januar 1987, welcher zwischen der damals bestehenden Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ötv) und der Beklagten, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände abgeschlossen wurde. Diese Tarifwerke stehen in einem inneren Zusammenhang zum TV UmBw. Der Tarifvertrag über einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des Bundesministers der Verteidigung vom 30. November 1991 knüpfte inhaltlich an den Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 9. Januar 1987 an, indem er bei Wegfall von Arbeitsplätzen aus Anlass der Verringerung der Bundeswehr eine Vergütungs- und Lohnsicherung auf Grundlage eines sog. Sicherungsbetrages vorsah, welcher sich mit jeder allgemeinen Vergütungserhöhung grundsätzlich verminderte. Eine ähnliche Vergütungssicherung sieht der Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 9. Januar 1987 vor. Die Tarifvertragsparteien des TV UmBw haben diese Systematik übernommen und waren sich bewusst, dass bei Inkrafttreten des TV UmBw am 1. Juni 2001 Beschäftigte existierten, welche sich noch in einer Einkommenssicherung nach dem Tarifvertrag vom 30. November 1991 befanden. Vor diesem Hintergrund haben sie sich mit § 6 Abs. 3 Satz 4 Buchst. b TV UmBw darauf verständigt, dass Beschäftigte nicht mehrfach einer abbaubaren Einkommenssicherung unterfallen sollen. Dies gilt ausdrücklich auch für Einkommenssicherungen „nach diesem Tarifvertrag“, dh. nach dem TV UmBw (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT Teil VI Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr Stand Juni 2006 Erl. 8.1). An diesem Konzept haben die Tarifvertragsparteien auch bei der letzten Änderung des § 6 TV UmBw mit Änderungsvertrag Nr. 4 vom 24. März 2017 festgehalten, obwohl die beiden älteren Tarifwerke keine große praktische Bedeutung mehr haben dürften. Jedenfalls der nach wie vor geltende Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 9. Januar 1987 kann aber auf Angestellte, die von einem anderen öffentlichen Arbeitgeber zur Bundeswehr gewechselt sind, Anwendung gefunden haben. Auch bei diesen Arbeitnehmern, bei denen aufgrund des Arbeitgeberwechsels kein gleichzeitiger Bezug beider Sicherungen möglich ist, soll eine Abschmelzung der späteren Einkommenssicherung entfallen. Daraus ergibt sich als Grundkonzeption der Vorschrift, dass wegen des langwierigen Reformprozesses der Bundeswehr bei mehrfacher Betroffenheit von Entgeltreduzierungen nur einmal eine Verringerung der persönlichen Zulage bei allgemeinen Entgelterhöhungen erfolgen soll. Dabei haben die Tarifvertragsparteien insoweit einen Systembruch hingenommen, als der Lebensstandard des Beschäftigten bei einer mehrere Jahre zurückliegenden früheren Einkommenssicherung zum Zeitpunkt des Eingreifens der erneuten Einkommenssicherung nicht mehr durch das ursprüngliche Einkommensniveau geprägt sein kann (vgl. LAG Hamm 5. April 2018 - 17 Sa 1768/17 - zu A I 1 a cc 3) b) der Gründe). Andernfalls hätten sie eine zeitliche Grenze bestimmen müssen und nicht - gleichsam pauschal - auf „frühere Personalmaßnahmen“ abstellen dürfen. Sie haben sich insoweit nicht für eine zeitliche Betrachtung entschieden, sondern auf den bloßen Umstand abgestellt, dass früher bereits eine Verringerung des Entgelts stattgefunden hat, welche eine Einkommenssicherung nach dem jeweiligen Tarifwerk ausgelöst hat.
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bb) Demnach unterbleibt die Verringerung auch im Falle des Klägers nach § 6 Abs. 3 Satz 4 Buchst. b TV UmBw, denn der Kläger unterfiel bis zum 1. Januar 2008 bereits einer Einkommenssicherung nach § 6 TV UmBw.
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3. Der Kläger hat sein Recht, sich auf das Unterbleiben der Verringerung nach § 6 Abs. 3 Satz 4 Buchst. b TV UmBw zu berufen, auch nicht verwirkt (vgl. hierzu BAG 17. August 2021 - 1 AZR 175/20 - Rn. 47). Jedenfalls das erforderliche Umstandsmoment liegt nicht vor. Der Kläger war weder verpflichtet, die sich aus der von der Beklagten vorgenommenen Verringerung ergebenden Differenzbeträge zu fordern, noch ergibt sich aus der vorübergehenden Hinnahme der Verringerung eine vertrauensbegründende Verhaltensweise (vgl. BAG 23. November 2017 - 6 AZR 739/15 - Rn. 39). Er hat lediglich mit der Geltendmachung seiner Ansprüche zugewartet und damit bezogen auf sich ergebende Teilbeträge die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD-AT versäumt. Zudem ist nicht ersichtlich, dass es der Beklagten aufgrund eigener Dispositionen unzumutbar geworden wäre, die Ansprüche des Klägers zu erfüllen (vgl. BAG 22. März 2017 - 5 AZR 424/16 - Rn. 24).
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4. Es kann daher dahingestellt bleiben, welche rechtliche Qualität der Vermerk vom 1. Oktober 2013 aufweist und ob der Kläger hieraus einen Anspruch ableiten kann.
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III. Die Beklagte hat nach § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten auch der Berufung und der Revision zu tragen.
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Spelge
Heinkel
Krumbiegel
Steinbrück
A. Hermann
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